c 272 ) Sechszehntes Copitel. Vom WMucher. Art. 340. Strafe des Wuchers. Wer bei einem Dahrlehnsgeschäfte den gesetzlichen Zinsfuß durch Bedingung oder Annahme höherer, als der gesetzlich gestatteten Zinsen, oder anderer, den Betrag der ge- setzlich gestatteten Zinsen übersteigender, zu Geld zu veranschlagender Vortheile überschreitet, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche vom Doppelten bis auf das Zehnfache des be- dungenen oder gezogenen unerlaubten Gewinns ansteigen kann. In Fällen, wo ein bestimmter Betrag des unerlaubten Gewinns nicht zu berechnen ist, tritt Geldstrafe bis zu fünftausend Thalern ein. Art. 3 41. Besondere Fälle. Personen, welche von ihren Darlehnsschuldnern größere Summen oder bessere Münz- sorten, als sie ausgeliehen haben, annehmen oder sich versprechen lassen, und dadurch den gesetzlich gestatteten Zinsbetrag überschreiten, oder für die Gestundung eines Darlehns außer dem Betrage oder Werthe der gesetzlich gestatteten Zinsen noch einen anderen zu Geld zu veranschlagenden Vortheil annehmen oder bedingen, sind ebenfalls, wenn ein be- stimmter, die gesetzlich gestatteten Zinsen übersteigender Gewinn zu berechnen ist, mit einer vom Doppelten bis auf das Zehnfache desselben (vergl. Art. 340) ansteigenden Geldstrafe, in Fällen, wo ein bestimmter Betrag des unerlaubten Gewinns nicht zu berechnen ist, mit Geldstrafe bis zu fünftausend Thalern zu belegen. Art. 342. Fortsetzung. In eine Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern sind diejenigen zu verurtheilen, welche bei der Ausleihung von Darlehnen dem Schuldner statt baaren Geldes Sachen aushändigen. Creditpapiere, welche einen Cours haben, sind nicht als Sachen im Sinne dieses Artikels zu betrachten, wenn sse dem Schuldner nach dem Courswerthe angerechnet worden sind. Art. 343. Strafe der Unterhändler. Diejenigen, welche zu wucherlichen Darlehnsgeschäften als Unterhändler mitwirken, sind außer dem Verluste des Mäklerlohnes, welches in diesen Fällen nicht eingeklagt, und dafern es bereits gezahlt worden ist, von dem, der es bezahlt hat, zurückgefordert werden kann, mit einer Geldbuße bis zu einhundert Thalern zu belegen.