(296 ) Desgleichen findet in Bezug auf Explosionen der Art. 214 des Strafgesetzbuchs hier Anwendung. Art. 13. Sämmtliche in diesem Gesetze angedrohte Gefängniß- und Arbeitshausstrafen können nach Art. 16 und 18 des Strafgesetzbuchs geschärft werden. Die im Art. 24 des Strafgesetzbuchs gestattete Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung findet bei den in diesem Gesetze Art. 1 und 2, vergl. mit Art. 6, erwähnten Verbrechen auch dann Statt, wenn der Verbrecher wegen desselben oder eines gleichartigen Verbrechens nur erst einmal Freiheits= oder Handarbeitsstrafe erlitten hat. Art. 14. Die in Art. 8, 9 und 10 dieses Gesetzes erwähnten Vergehungen, welche keine der im Art. 11 gedachten Folgen nach sich gezogen haben, verjähren binnen einer einjährigen, von der Verübung der That an zu berechnenden Frist. Auch sollen frühere Vergehen dieser Art, wenn seit dem letzten Tage der erfolgten Strafverbüßung ein Jahr abgelaufen ist, die Straferhöhung wegen Rückfalls nicht bewirken. Art. 15. Im Uebrigen leiden auf die in diesem Gesetze erwähnten Vergehen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ebenfalls Anwendung. Die unterlassene Verhinderung vorsätzlicher Handlungen der in diesem Gesetze Art. 2 bis mit 6 und Art. 16 gedachten Art ist nach dem zweiten Absatze des Art. 70 des Straf- gesetzbuchs zu bestrafen. Hinsichtlich des Rückfalls sind die sämmtlichen in diesem Gesetze aufgeführten straf- baren Handlungen, insofern sie nicht aus bloser Unbedachtsamkeit hervorgegangen (vergl. Art. 83 des Strafgesetzbuchs, letzter Satz), unter einander für gleichartig zu achten. In Betreff der Gleichartigkeit derselben mit anderen Verbrechen gelten die allgemeinen Bestimmungen im Art. 83 des Strafgesetzbuchs. Art. 16. Pflichtwidrige Handlungen und Unterlassungen, deren die bei den Eisenbahnen und Telegraphen angestellten Personen, wohin auch die Directoren von Privatbahnen zu rech- nen sind, sich in ihrer dienstlichen Stellung schuldig gemacht haben, sind ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilen, vorbehältlich der in den Dienstinstructionen oder sonst besonders angedrohten Nachtheile. Art. 17. Das gerichtliche Verfahren wegen der nach Art. 8, 9 und 10 zu bestrafenden Ver- gehungen gehört vor den Einzelrichter. Es steht jedoch bei Vergehungen dieser Art den