( 300 ) 1) um die Hälfte, a) wenn der Dieb bei der Entwendung von Holz, Feld= oder Garten-Erzeugnissen oder Gras eines zu diesem Zwecke mitgebrachten, das Abmachen oder Aus- graben fördernden eisernen Werkzeugs, bei der Entwendung von Wild oder Fischen einer Windbüchse, einer Schlinge, eines Netzes oder künstlichen Köders sich bedient hat, b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage begangen worden ist, c) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Handwagens, eines Handschlittens, eines Schiebebocks oder eines Karrens bedient hat, d) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Begehung des ver- übten Verbrechens sich verabredet und dasselbe gemeinschaftlich ausgeführt haben, 2) nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte, a) wenn bereits gefälltes Holz oder bereits vom Boden getrennte Feld= oder Garten-Erzeugnisse oder bereits gemähtes Gras, ferner bereits gepflücktes oder sonst abgebrachtes Obst, bereits gestochener Rasen, schon aufbereiteter Torf, be- reits gebrochene Steine oder schon gegrabener Lehm, Kies, Sand oder der- gleichen entwendet worden; vorausgesetzt, daß diese Gegenstände noch nicht in den Gewahrsam des Berechtigten gebracht sind, b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne verübt worden ist, F0) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines Spannfuhrwerks bedient hat, d# wenn Wild aus Wildgärten oder sonstigen eingeschlossenen Räumen, oder wenn Fische aus Teichen oder anderen, jedoch nicht verschlossenen Fischhältern entwendet worden sind. Das Ablassen von Teichen ist hierbei als Erschwer- ungsgrund innerhalb des Strafmaaßes zu berücksichtigen. 3)0 nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache, àa) wenn die Entwendung von den zur Aufsicht angestellten Personen verübt worden ist, b) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe gestohlen hat, sei es auch, daß er erst ihre vorherige Verarbeitung zu diesem Zwecke beabsichtigte, C) wenn der Dieb, dafern er von dem Eigenthümer oder den zum Forst-, Flur- oder Wasserschutz verpflichteten oder beauftragten Personen auf der That be-