(302 ) II. Andere Vergehungen, welche sich auf die Forst-, Feld-, Garten-, Jagd= und Wassernutzung beziehen. Art. 8. Forstvergehen. Tage! Geld. Gefäng= niß. Thlr. Ngr. 1) Wer mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes, zum Streurechen, zum Abbringen von Moos oder Gras oder zum Harzreißen dienenden Werkzeuge in einem fremden Walde außerhalb eines gestatteten Weges sich betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, wird mit Gefängniß be— straft bis . . 2 2) Wer das Recht oder die Erlaubniß het, dürres in den Wald— ungen liegendes Holz, nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden der Bäume abgebrochen werden können (Leseholz), zu erholen, und zu diesem Zwecke Bäume besteigt oder eiserne Werk- zeuge anwendet oder die ihm hierbei sonst in Hinsicht auf Zeit, Ort oder Magaß der Erholung auferlegte Beschränkung über— schreitet, bis . . 4 3) Wer aus fremder Waldung erholte Streu, zu deren Entnehm— ung er nur für seinen Wirthschaftsbedarf berechtigt ist, oder Leseholz, an Andere verkauft oder abläßt, mit — 24 bis . 212 4) Wer eine Anweisung zur Erholung von Leseholz oder Streu er— halten hat und solche an Andere abtritt, mnit — 12 5) Wer bei dem Streurechen eiserner Werkzeuge sich bedient, mit — 24 6) Wer an stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, die Nummer oder sonstige Bezeichnung beseitigt oder auf irgend eine Weise unkenntlich macht, mit . — 6 bis — 24