(303 )0 Tage Gefäng- niß. Geld. Thlr. – Ngr. bis 7) Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz= oder Torf- haufen einreißt oder umwirft, mit Art. 9. Sonstige Vergehungen in Hinsicht auf Forst-, Feld= und Gartencultur. 1) Wer ohne Befugniß über fremde Grundstücke reitet oder fährt, oder den Pflug daselbst wendet, mit bis 2)) Ist durch Handlungen der vorstehenden Art oder burch unbe— fugtes Betreten solcher Grundstücke ein Schade angerichtet wor— den, so kann die Strafe ansteigen bis .. . 3) Wer unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Un— kraut oder Abfälle anderer Art abwirft oder ausschüttet mit bis 4) Wer eine Anweisung zum Achrenlesen erhalten hat und solche an Andere abtritt, mit 5) Wer unbefugter Weise auf landwirthschaftlichen Grundstücken oder im Walde oder in gefahrbringender Nähe des letzteren Feuer anzündet oder ein befugter Weise angemachtes beim Weg— gehen nicht auslöscht, mit bis 6) Wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fort- schaffung von Feld= oder Garten-Erzeugnissen, von Obst oder Gras geeignet sind, auf fremden Feld= oder Gartengrundstücken betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, mit Gefängniß bis Art. 10. Hutungsvergehen. 1) Wer unbefugter Weise Pferde, Rindvieh, Schweine oder Schaafe auf fremden Grundstücken hütet, treibt oder laufen läßt, nach 12