( 304 ) Tage Gefäng— niß. Geld. Thlr. Ngr. Maaßgabe der Stückzahl des eingehüteten Viehes und des an— gerichteten Schadens mit bis 2) Wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücen Gine oder anderes Federvieh hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maaß= gabe der Stückzahl und des angerichteten Scadens mit bis 3) Wer Ziegen in fremder Waldung oder sonst auf kremden Grund— stücken, wo durch diese Viehgattung ein besonderer Schade an— gerichtet werden kann, hütet, treibt oder laufen läßt, für jedes Stück mit Außer den hier erwähnten Fällen wiro das unbesugte Hüten, Treiben oder Laufenlassen von Ziegen nach Nr. 1 dieses Artikels bestraft. 4) Der Hutungsberechtigte, welcher zugleich mit seiner Heerde fremdes Vieh auftreibt, wird wegen des letzteren nach den unter 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen bestraft. 5)) Die unter 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen leiden auf Hirten nicht Anwendung, vielmehr wird jeder Hirt, der sich eines Hutungsvergehens schuldig oder 6 matht, bestraft mit Gefängniß bis 6) Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestell, wird wegen der von derselben verübten Hutungsvergehen bestraft, als ob er sie selbst verübt hätte (vergl. Nr. 1, 2 und 3 dieses Artikels). 7) Wer an einer ansteckenden Krankheit leidendes Vieh unbefugt auf fremde Grundstücke oder auf nicht erlaubten Wegen über selbige treibt, über die etwa zugleich nach Nr. 1, 2, 3, 4, 5 verwirkte Strafe mit Gefängniß bis 28 24