( 308 ) proceßordnung, so hat er in dieser Verfügung, wenn eine Gefängnißstrafe verwirkt ist, welche die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt, statt der Gefängnißstrafe eine Geld- strafe festzusetzen, dafern nicht die im Art. 27 des Strafgesetzbuchs erwähnten Verhältnisse entgegenstehen. Es sind hierbei statt eines Tages Gefängniß sechs Groschen in Ansatz zu bringen. Diese Strafverwandlung tritt auch in dem Falle ein, wenn der Angeschuldigte, auf der That oder auf der Flucht betroffen und vor Gericht geführt, des ihm Beigemessenen bei seiner ersten Vernehmung geständig ist, vorausgesetzt, daß die verwirkte Gefängnißstrafe die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt und der Verurtheilte entweder die Geldstrafe sofort erlegt oder hierunter genügende Sicherheit leistet. Art. 23. Ausnahmen. Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht Statt: 1) in den Art. 10 unter 5 und 7 gedachten Fällen, 2) in Fällen, wo Art. 5, 6, 7, 14, 15 oder 16 zur Anwendung kommt, dafern es der Richter für angemessener achtet, von der Gefängnißstrafe Gebrauch zu machen, 3) wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer nicht unter dieses Gesetz ge- höriger, oder nach Art. 22 wegen der Strafhöhe nicht zur Strafverwandlung geeigneter Verbrechen zur Untersuchung zu ziehen ist. Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer nach diesem Gesetze zu be- urtheilender Vergehen, dafern nur bei keinem derselben die verwirkte Gefängnißstrafe mehr als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht ausgeschlossen. Art. 24. Besondere Bestimmung. Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in diesem Gesetze gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder mitgebracht worden sind, sowie die auf fremdem Reviere geführten Gewehre (Art. 11) unterliegen, wenn sie dem auf der That oder auf der Flucht betroffenen Thäter abgenommen worden sind, unter allen Umständen der Confiscation. Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch das Verbrechen verursachten Schadens, dafern derselbe von dem Verbrecher nicht erlangt werden kann, zu verwenden. Schießgewehre sind, dafern nicht deren Veräußerung behufs der Ersatzleistung nothwendig ist, demjenigen zu überlassen, welcher das verübte Verbrechen entdeckt und zur