(309) Anzeige gebracht hat. Kommt es zur Veräußerung, so gebührt dem Letzteren der nach der Ersatzleistung verbleibende Ueberrest des Erlöses. Art. 25. Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafproceßordnung. Insoweit nicht in diesem Gesetze in Ansehung der in demselben erwähnten strafbaren Handlungen besondere Bestimmungen enthalten sind, treten die im Strafgesetzbuche und in der Strafproceßordnung getroffenen Bestimmungen ein. Namentlich leidet auf die in diesem Gesetze erwähnten Entwendungen die im zweiten Abschnitte des Art. 17 des Strafgesetzbuchs wegen Verwandlung der die Dauer von sechs Monaten erreichenden Gefängnißstrafen in Arbeitshaus, sowie wegen Verbüßung geringerer Gefängnißstrafen im Gerichtsgefängnisse getroffene Bestimmung ebenfalls Anwendung. Auch können die nach diesem Gesetze aufzuerlegenden Gefängnißstrafen unter den im Straf- gesetzbuche angegebenen Voraussetzungen und Beschränkungen geschärft und, wo eine solche Schärfung nicht eintritt, nach Maaßgabe des Art. 25 des Strafgesetzbuchs abgekürzt wer- den. Die im Art. 24 des Strafgesetzbuchs gestattete Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung findet wegen der in dem ersten Capitel dieses Gesetzes erwähnten Verbrechen auch dann Statt, wenn der Verbrecher wegen desselben oder eines gleichartigen Verbrechens nur erst einmal Freiheits= oder Handarbeitsstrafe erlitten hat. Sind die nach Art. 8, 9, 10, 11 und 13 dieses Gesetzes verwirkten oder zuerkann- ten Geldstrafen nach Art. 2 8 des Strafgesetzbuchs in Gefängniß zu verwandeln, so ist hierbei ein Tag Gefängniß einer Geldstrafe von 6 Groschen gleich zu achten. Bei der Verwandlung von Gefängnißstrafen in Handarbeit ist der Richter an die im zweiten Abschnitte des Art. 2 3 des Strafgesetzbuchs enthaltene Beschränkung, daß in jedem einzelnen Falle die Strafarbeit sich nicht über die Dauer von vier Wochen erstrecken darf, nicht gebunden, wohl aber an die übrigen Bestimmungen des gedachten Artikels. Art. 26. Anwendung specieller Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Von den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs leiden der zweite Absatz des Art. 273, ferner Art. 274, 275, 278, 279, 280, 292, 293, 294, 295 (vergl. jedoch Art. 21 dieses Gesetzes), 299 (vergl. jedoch Art. 1 8 dieses Gesetzes), 301, 302, 30 3 und 330 auf Entwendungen der in diesem Gesetze gedachten Art ebenfalls Anwend- ung, wodurch jedoch die Anwendung der im Art. 22 dieses Gesetzes getroffenen Bestimm- ungen, wenn die Strafe das daselbst angegebene Maaß nicht übersteigt, nicht ausgeschlossen wird. Dem Ersatze ist bei den im ersten Absatze des Art. 1 angedrohten absoluten Strafen eine strafmindernde Wirkung (Art. 298 des Strafgesetzbuchs) nicht beizulegen. Im 1855. 48