( 320 ) 6) die Vorschriften über das Disciplinarverfahren gegen Staatsdiener und andere in öffentlichen Pflichten stehende Personen, sowie gegen die Studirenden auf der Universität Leipzig, 7) die in dem Gesetze vom 1 Oten Mai 1851 enthaltenen Bestimmungen über das standrechtliche Verfahren. Ist jedoch in den Fällen unter Nr. 4 und 7 die Sache zur weiteren Untersuchung und Aburtheilung an die Justizbehörden abgegeben worden, so findet auch hier das in der Straf- proceßordnung vorgeschriebene Verfahren Statt. III. Die Strafproceßordnung tritt mit dem nach Art. J bestimmten Tage auch rück- sichtlich der Untersuchung und Aburtheilung der vor diesem Tage begangenen Verbrechen, unter den nachstehenden näheren Bestimmungen, in Kraft. IV. Die bei den Gerichten erster Instanz bereits anhängigen Untersuchungen, welche nach den Vorschriften der Art. 45 fg. der Strafproceßordnung nicht von dem Einzelrichter abgeurtheilt werden können, sind an das Bezirksgericht zur Fortstellung abzugeben und von diesem zuvörderst der Staatsanwaltschaft zur Erklärung vorzulegen. Insoweit diese Un- tersuchungen aber zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, hat der Einzelrichter die- selben nach Maaßgabe der Vorschriften im Art. 358 fg. der Strafproceßordnung fortzu- stellen und zu beendigen. Die Rechtsbeständigkeit derjenigen Handlungen, welche von den Gerichten in diesen Untersuchungen bis dahin, wo die Strafproceßordnung in Kraft tritt, vorgenommen wor- den sind, ist lediglich nach den zeither gültigen Vorschriften zu beurtheilen. V. Die Bestimmungen des vorigen Artikels Absatz 1 leiden auf solche Untersuchungen keine Anwendung, in welchen vor dem nach Art. I bestimmten Tage bereits ein Definitiv= erkenntniß von dem Untersuchungsgerichte oder dem Sprucheollegium oder dem Appella- tionsgerichte abgefaßt, oder die Acten zur Abfassung eines solchen an das Spruchcollegium oder das Appellationsgericht eingesendet worden. Vielmehr sind diese Untersuchungen nach dem zeitherigen Verfahren fortzustellen und zu beendigen. Dieß gilt insbesondere in Betreff der Zulässigkeit von Rechtsmitteln und des Instanzenzugs. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet hier nicht Statt. VI. Ist eine Untersuchung vor dem nach Art. I bestimmten Tage wegen Mangels ausreichender Beweismittel beigelegt oder durch eine Freisprechung des Angeklagten in Mangel Verdachts oder mehreren Verdachts beendigt worden, so kann die Staatsanwalt- schaft, beziehendlich der Privatankläger, die Wiederaufnahme der Untersuchung aus densel- ben Gründen beantragen, aus welchen die Wiederaufnahme einer nach jenem Tage einge- stellten (Art. 125, 2 35 der Strafproceßordnung) Voruntersuchung zulässig ist. Vergl. Art. 386 der Strafproceßordnung Abschnitt 1 und 2.