der Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag auf Untersuchung wegen jedes dieser Ver— brechen bei dem nach Obigem für dasselbe zuständigen Bezirksgerichte oder wegen aller dieser Verbrechen bei mehreren oder bei einem und bei welchen oder welchem der an sich zu— ständigen Bezirksgerichte stellen will. Ist wegen eines oder einiger Verbrechen bereits bei einem oder mehreren Bezirks- gerichten die Untersuchung eröffnet, und es kommen Verbrechen desselben Angeschuldigten zur Anzeige, welche zur Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts gehören, so hängt es gleichfalls von der Staatsanwaltschaft ab, ob sie den Antrag wegen der später angezeigten Verbrechen bei dem an sich zuständigen Bezirksgerichte oder aber bei dem oder beziehendlich bei einem von den Bezirksgerichten, bei welchen bereits eine Untersuchung gegen den Ange- schuldigten anhängig ist, stellen will. Art. 54. 2) von mehreren Personen bei mehreren Verbrechen. Stehen mehrere Verbrechen, die nach Obigem von verschiedenen Bezirksgerichten zu untersuchen sein würden, dadurch mit einander im Zusammenhange, daß Personen, welche bei dem einen als Theilnehmer oder Begünstiger betheiligt sind, auch bei dem oder bei den anderen betheiligt sind, so steht der Staatsanwaltschaft, ebenso wie im Art. 53 bestimmt ist, die Wahl zu, bei welchem oder bei welchen dieser Bezirksgerichte sie den Antrag auf Untersuchung stellen will. Art. 55. Beschränkung des Wahlrechts der Stagtsanwaltschaft. Ist in den Fällen der Art. 53, 54 die Untersuchung wegen eines oder einiger der verschiedenen Verbrechen bereits bei einem Bezirksgerichte eröffnet worden, so kann die Staatsanwaltschaft die getroffene Wahl nicht mehr abändern. Ebenso kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen der Art. 53, 54 dann, wenn wegen der sämmtlichen Verbrechen die Voruntersuchung rechtskräftig eingestellt oder auch nur wegen eines derselben die Hauptverhandlung von dem Bezirksgerichte bereits anbe- raumt worden, bei dem letzteren nicht ferner den Antrag auf Untersuchung von Verbrechen stellen, die nicht an sich zur Zuständigkeit desselben gehören würden. Art. 56. Das Bezirksgericht kann die Untersuchung von Verbrechen, welche bei ihm zur Anzeige gelangen, nachdem von ihm die Hauptverhandlung wegen eines anderen Verbrechens desselben Angeschuldigten anberaumt worden, nicht mit der Untersuchung dieses Verbrechens vereinigen. Vielmehr sind solchenfalls die neuerdings angezeigten Verbrechen besonders zur Untersuchung und beziehendlich Bestrafung zu ziehen, ohne daß die Vorschrift des Art. 421 Anwendung leidet.