( 375 ) Art. 161. Verfallen der Sicherheitssumme. Die zur Sicherheit bestimmte Summe ist dem Gerichte verfallen, wenn der Ange- schuldigte der Fortstellung der Untersuchung oder der Strafvollstreckung sich entzogen hat und nicht binnen dreißig Tagen, von der Zeit an, wo seine Flucht bei Gericht actenkundig gemacht worden ist, freiwillig sich stellt. Hatte ein Dritter die Sicherheit bestellt, so ist derselbe zuvörderst von der Abwesenheit des Angeschuldigten durch den Richter zu benachrichtigen. Er kann wierauf den Verfall der Sicherheit dadurch abwenden, daß er binnen dreißig Tagen, von dieser Benachrichtigung an gerechnet, den Angeschuldigten bei Gericht gestellt. Als eine solche Gestellung durch den Dritten ist es anzusehen, wenn derselbe dem Gerichte den Aufenthaltsort des Flüchtigen binnen der gedachten dreißigtägigen Frist anzeigt und letzterer daselbst in Folge der Anzeige ergriffen wird. Dagegen wird der Verfall der Sicherheit dadurch, daß der Angeschuldigte ohne die im vorigen Absatze erwähnten Voraussetzungen, gleichviel, ob innerhalb der dreißigtägigen Frist oder nach derselben, ergriffen, oder daß er später in der Hauptsache losgesprochen wird, nicht abgewendet. Auch kann der Angeschuldigte nicht verlangen, daß eine verwirkte Geldstrafe oder die von ihm zu berichtigenden Kosten von der verfallenen Sicherheitssumme bezahlt werden. Art. 162. Schadenersatz. Der Verletzte ist befugt, dafern er dazu auf anderem Wege nicht gelangen kann, Ersatz des ihm durch das Verbrechen verursachten Schadens aus der verfallenen Sicherheitssumme zu verlangen. Das Recht desselben auf andere Sicherheitsmaaßregeln wird hierdurch nicht ausgeschlossen. " Drittes Capitel. Von der Vernehmung des Angeschuldigten. Art. 163. Unmittelbarkeit der Vernehmung. Der Angeschuldigte ist mündlich zu vernehmen und zu diesem Behufe, insoweit nicht die Besorgniß einer Gewalthandlung vorhanden ist, was solchenfalls im Protocolle zu be- merken ist, fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen. Neben der mündlichen Ver- nehmung können aber noch schriftliche Auslassungen und Nachweisungen von dem Ange- schuldigten erfordert oder ihm nachgelassen werden. 1855. 57