(388 ) Die Bestimmungen der Art. 196, 197, 199 leiden auch auf die Räumlichkeiten, Personen, Papiere und Schriften der Angehörigen des Angeschuldigten Anwendung. Art. 204. Dem Inhaber der Räumlichkeit oder der Papiere, welche durchsucht oder in Beschlag genommen werden sollen, sowie in dessen Behinderung oder Abwesenheit einem erwachsenen Mitgliede seiner Familie oder dem Dienstherrn, ist, insofern nicht besondere actenkundig zu machende Bedenken obwalten, gestattet, der Durchsuchung beizuwohnen. Auch kann der Richter bei der Aussuchung oder Beschlagnahme und Durchsuchung der Papiere den Verletzten zuziehen. Art. 205. Ist bei einer Aussuchung nichts Verdächtiges ermittelt worden, so kann der Betheiligte verlangen, daß eine Bescheinigung hierüber ihm unentgeltlich ausgestellt werde. Art. 206. Gegenstände und Papiere, welche bei der Aussuchung oder Durchsuchung vorgefunden worden sind, und für die Untersuchung von Wichtigkeit sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder bis auf Weiteres zu bewachen oder einstweilen unter Siegel zu legen. Dem Eigenthümer derselben oder dessen Stellvertreter ist es unbenommen, die Papiere und sonstigen Gegenstände mit seinem Siegel oder einem anderen Zeichen zu versehen. Vor der Entsiegelung, wenn solche nöthig wird, ist der Betheiligte aufzufordern, ihr beizuwohnen. In dem Falle, daß derselbe hierzu nicht sogleich zu erlangen sein oder der Aufforderung nicht Folge leisten oder Gefahr im Verzuge sein sollte, ist die Entsiegelung unter Zuziehung einer Urkundsperson vorzunehmen. Art. 207. Die Aussuchung, Ourchsuchung und Beschlagnahme ist nicht weiter auszudehnen, als der Zweck der Untersuchung es erfordert. Insbesondere ist jede Beschlagnahme und Durchsuchung von Schriften mit möglichster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen. Von solchen Schriften, die zugleich andere, zur Sache nicht gehörige Nachrichten enthalten, ist, soweit möglich, nur das Erforderliche in der Urschrift oder in beglaubter Abschrift zu den Acten zu nehmen, überhaupt aber Sorge zu tragen, daß die Schriften gegen die Einsicht Unberufener und gegen Mißbrauch gesichert sind. Art. 20 8S. Widerspricht der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter der Durchsicht der Papiere, so sind dieselben, insofern nicht Gefahr auf dem Verzuge beruht, bis zur Beseitigung des