(406 ) Art. 260. Anträge wegen der Beweismittel. Der Staatsanwalt hat das Verzeichniß derjenigen Zeugen und Sachverständigen, deren Befragung in der Hauptverhandlung er für nothwendig erachtet, bei dem Bezirks— gerichte einzureichen. In dem Verzeichnisse sind zugleich die Zeugenaussagen anzugeben, deren Vorlesung beantragt wird (Art. 289, Abs. 2, Art. 228). Wenn der Vorsitzende die Vorladung noch anderer Zeugen und Sachverständigen für die Hauptverhandlung, namentlich in Rücksicht auf die Vertheidigung des Angeklagten, für angemessen erachtet, so hat er sie in das Verzeichniß mit aufzunehmen und hiervon den Staatsanwalt zu benachrichtigen. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist dem Angeklagten spätestens mit der Vorladung zuzustellen. Bezieht sich die Verhandlung auf mehrere Verbrechen und mehrere Angeklagte, so ist jedem der letzteren das Verzeichniß nur insoweit, als es ihn betrifft, zuzustellen. Art. 261. Wünscht der Angeklagte die Befragung von Zeugen oder Sachverständigen, welche nicht bereits auf dem Verzeichnisse stehen, so hat er deren Vorladung bei dem Vorsitzenden zu beantragen. Dieser Antrag muß, bei Verlust desselben, binnen drei Tagen nach Zu- stellung des Verzeichnisses eingereicht werden. Dem Antrage ist zu entsprechen, wenn dem Vorsitzenden die Befragung dieser Personen für die bessere Aufklärung der Sache förderlich erscheint. Wird dem Antrage nicht entsprochen, so kann der Angeklagte noch die Vorladung verlangen, wenn er die Kosten derselben und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erlegt oder, soviel letztere anlangt, den Verzicht der Zeugen und Sachverständigen auf dieselbe sofort beibringt. Es wird jevoch in beiden Fällen voraus- gesetzt, daß die Vorladung dieser Personen nicht mit einer ungerechtfertigten Verzögerung der Hauptverhandlung verbunden ist. Die Entschließung des Vorsitzenden auf den Antrag ist dem Angeklagten und, wenn demselben entsprochen wird, auch dem Staatsanwalte bekannt zu machen. (Vergl. noch Art. 274) Art. 262. In das Verzeichniß können auch solche Zeugen und Sachverständige aufgenommen werden, die in der Voruntersuchung noch nicht abgehört worden sind. Auch der Angeschuldigte kann seine Anträge (Art. 261) auf Vorladung solcher Zeugen und Sachverständigen richten.