(411) so hat der durch sie Verletzte, dafern ihm der thatsächliche Grund derselben vor der Eröff— nung der Hauptverhandlung (Art. 275) bekannt wurde, spätestens bis zu der Vorlesung des Verweisungserkenntnisses (Art. 279) die Nichtigkeit, bei Verlust der darauf gegen das Enderkenntniß zu gründenden Nichtigkeitsbeschwerde, dem Vorsitzenden anzuzeigen. (Vergl. Art. 89) Art. 273. Verfahren bei Abwesenheit des Angeklagten. Ist der Angeklagte flüchtig oder sein Aufenthaltsort sonst unbekannt, oder ist letzterer zwar bekannt, die Behändigung der Ladung aber daselbst nicht mit Sicherheit zu erwarten, so ist er zu der Hauptverhandlung öffentlich vorzuladen. Die Vorladung erfolgt solchen— falls durch Anschlag am Gerichtsbrete, sowie in der Leipziger Zeitung und hierüber nach Befinden noch in einem anderen öffentlichen Blatte. Dabei muß zwischen dem Tage der Einrückung in der Leipziger Zeitung und dem Tage der anberaumten Hauptverhandlung, ausschließlich dieser Tage, ein Zeitraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen mitten inne liegen. Diese Bestimmung gilt sowohl in den Fällen des Art. 239 als auch dann, wenn die Entfernung des Angeklagten erst nach Erlassung des Verweisungserkennt— nisses erfolgt ist. Hierüber ist auch den Vorschriften der Art. 143 fg. wegen Verfolgung des flüchtigen Angeklagten durch Nacheile und Steckbriefe, wegen Beschlagnahme des Vermögens desselben, sowie wegen seiner Verhaftung und Entlassung nachzugehen. Die in Gemäßheit des gegenwärtigen Artikels zu fassenden Entschließungen stehen dem Vorsitzenden zu, welcher jedoch mit Ausführung derselben den Untersuchungsrichter oder ein anderes Gerichtsmitglied beauftragen kann. (Vergl. Art. 121) Der Vorsitzende kann auch im Uebrigen die geeigneten Maaßregeln ergreifen, um zu verhindern, daß der Angeklagte oder die Zeugen der Verhandlung sich entziehen. Art. 274. Beschwerden. Beschwerden über Verfügungen und Entscheidungen des Vorsitzenden oder des von diesem beauftragten Richters sind bei dem in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichte spätestens bis zu der Vorlesung des Verweisungserkenntnisses anzubringen. Ueber die Be- schwerde selbst ist unverweilt von dem Gerichte, einschließlich des Vorsitzenden, zu entschei- den. Weitere Beschwerden gegen diese Entscheidung finden nicht Statt.