(426 ) Später ist derselbe nicht weiter zu berücksichtigen, es wäre denn, daß sich der Vertag— ungsgrund erst im Laufe der Verhandlung ergeben hätte. Das Gericht hat auf diese Anträge Entschließung zu fassen. Art. 315. Wird eine Vertagung wegen Beschaffung einer Beweisaufnahme beschlossen, so kann die Staatsanwaltschaft in einem Nachtrage zu dem Verzeichnisse der Beweismittel (Art. 260) die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen, welche in dem Verzeichnisse nicht angeführt sind, verlangen. Der Nachtrag ist dem Angeklagten zuzustellen. (Vergl. Art. 260, Abf. 5) Auch der Angeklagte und der Privatankläger können die Vorladung solcher Zeugen und Sachverständigen beantragen. Eben so leiden im Uebrigen die Vorschriften der Art. 261, Abs. 2, 3, 4, Art. 2 62 fg., Art. 265, Abs. 2, Art. 269, Abs. 4, Art. 274 bier gleichfalls Anwendung. Art. 316. Gegen die in Art. 313, 314 erwähnten Entschließungen des Gerichts findet ein Rechtsmittel nicht Statt. Art. 317. Verfahren beim Außenbleiben des Angeklagten. Ist der Angeklagte unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außengeblieben und kann er auch nicht durch einen Vorführungsbefehl sofort erlangt werden, so ist die anberaumte Sitzung aufzuheben, und von dem Gerichte selbst oder auf dessen Anordnung von dem Untersuchungsrichter das Nöthige wegen der Gestellung und, nach Befinden, we- gen einstweiliger Verwahrung des Angeklagten zu verfügen. Ist zu besorgen, daß die längere Aussetzung der Beweisaufnahme für die Ermittelung der Wahrheit nachtheilig sein würde und gleichwohl die baldige Gestellung des Angeklagten nicht zu erwarten, so hat das Gericht durch einen von ihm zu beauftragenden Richter die Zeugen und Sachverständigen ausführlich und eidlich nach Maaßgabe der Art. 282 fg. abzuhören, sowie sonst für Aufnahme des Beweises zu sorgen. Hierüber allenthalben ist ein ausführliches Protocoll aufzunehmen. Der Beweisaufnahme, welche in nicht öffentlicher Sitzung erfolgt, können der Staatsanwalt und der Vertheidiger beiwohnen. Es ist aber die Gegenwart des letzteren selbst in den Fällen nicht nothwendig, in denen die Verthei- digung, wenn es zu einer Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Angeklagten gekommen wäre, nothwendig gewesen sein würde. Ist jedoch ein besonderes Interesse dafür vorhanden, daß die Aburtheilung der Sache auch bei Abwesenheit des Angeklagten, dessen baldige Gestellung nicht zu erwarten, erfolge,