(430 ) hierzu ergeben. Auch wird überhaupt durch den Beschluß, die Verhandlung fortzusetzen, an dem in dem Art. 313 dem Gerichte eingeräumten Befugnisse nichts geändert. Ist der Angeklagte ohne Vertheidiger erschienen, so hat das Gericht im Falle der Fortsetzung zugleich zu ermessen, ob demselben annoch ein Vertheidiger zu bestellen sei. In dem Falle solcher Bestellung ist die Vertheidigung für eine nothwendige zu achten. Art. 327. Verfahren bei Störung der Verhandlung durch den Angeklagten. Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und die Bedeutung des Vorsitzenden, daß er bei fortgesetzter Störung aus der Sitzung werde entfernt werden, unbeachtet läßt, so kann er, vorbehältlich seiner Bestrafung wegen etwa hierbei sich zu Schulden gebrachter strafbarer Handlungen, auf einige Zeit aus der Sitzung entfernt werden. Wird er dann wieder vorgerufen, so ist ihm vom Vorsitzenden der Inhalt Desjenigen kürzlich bekannt zu machen, was während seiner Entfernung ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Verhindert er diese Bekanntmachung oder stört er die fernere Verhandlung durch abermaliges ungeziemendes Benehmen, so ist er anderweit abzuführen, die Verhandlung selbst aber in seiner Abwesenheit fortzusetzen und zu beendigen; es hat auch solchenfalls das in seiner Abwesenheit Verhandelte in Bezug auf ihn dieselbe Wirkung, als ob er gegen— wärtig gewesen wäre. Die Verfügung kann jedoch jederzeit zurückgenommen und der An— geklagte in die Sitzung zurückgeführt werden. Art. 328. Verfahren gegen den Vertheidiger bei Achtungsverletzungen. Verletzt der Vertheidiger durch unanständiges Benehmen die dem Gerichte schuldige Achtung, so kann er von dem Gerichte in eine Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern mittels Erkenntnisses verurtheilt werden. Die Bestimmung des Art. 325 leidet auf letzteres gleichfalls Anwendung. Beharrt der Vertheidiger bei einem solchen Benehmen, so ist ihm das Wort zu ent- ziehen, der Angeklagte zur Wahl eines anderen Vertheidigers aufzufordern und nöthigen- falls von amtswegen ein solcher zu ernennen. Ist jedoch im letzteren Falle zu besorgen, daß die Vertheidigung des Angeklagten nicht genügend stattfinden würde, so ist die Verhandlung auf Kosten des Vertheidigers zu vertagen. Art. 329. Verfahren bei falschen Zeugenaussagen. Wenn sich aus der Verhandlung mit Wahrscheinlichkeit ergiebt, daß ein Zeuge wissent- lich falsch ausgesagt habe und derselbe auf geeignete Belehrung über die Folgen einer solchen