(431) falschen Aussage von derselben nicht abgeht, so kann das Gericht, mit Rücksicht auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Beurtheilung der Hauptsache, von amtswegen oder auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten, das Hauptverfahren aussetzen oder vertagen. Das Gericht kann zugleich bis zur Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung gegen den Zeugen die einstweilige Verwahrung desselben anordnen. Art. 330. Maaßregeln im Falle der Aussetzung und Vertagung. Wird bei mehreren Angeklagten nur rücksichtlich eines oder einzelner Angeklagten eine Vertagung beschlossen, ohne daß auch bei den übrigen Angeklagten ein Grund zur Ver— tagung vorliegt, so ist in Betreff der Beweisaufnahme der Bestimmung des Art. 317, Abs. 2 gleichfalls nachzugehen. Es kann jedoch im Falle der Fortsetzung der Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten die Beweisaufnahme mit der gegen diese letzteren ver— bunden werden. Art. 331. Das Gericht kann auch in jedem anderen Falle der Aussetzung oder Vertagung durch einen von ihm zu beauftragenden Richter solche Beweisaufnahmen sofort veranstalten, welche mit Rücksicht auf die Gefahr inmittels eintretender Verluste oder auf die Schwierig- keit späterer Herbeischaffung als dringlich erscheinen. Die Schlußbestimmung des Abs. 6 im Art. 277 leidet hier gleichfalls Anwendung. Art. 332. Besondere Bestimmungen. Ist in Abwesenheit eines Angeklagten die Hauptverhandlung abgehalten worden, das Gericht hält jedoch am Schlusse derselben die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht geeignet, so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeklagten auf sich beruhen soll. Art. 333. Wird gegen den Abwesenden ein Erkenntniß in der Hauptsache nicht ertheilt, so hat das Gericht dessenungeachtet den Abwesenden zur Abstattung derjenigen Kosten mittels Erkenntnisses zu verurtheilen, welche der Angeklagte auch im Falle seiner Freisprechung abzustatten gehabt hätte. Diese Bestimmung leidet auch in den Fällen des Art. 317, Abs. 2 Anwendung. Art. 334. Ist das bei einer Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden ertheilte Enderkenntniß in Gemäßheit des Art. 308 bekannt gemacht worden, so gilt diese Bekanntmachung auch 1855. 64