( 468) Art. 447. Eine Berufung, beziehendlich ein Einspruch des Verurtheilten gegen das strafgerichtliche Erkenntniß ist, dafern nicht von ihm besondere Beschwerdepunkte aufgestellt sind und diese eine andere Willensmeinung aussprechen, als zugleich gegen die Verurtheilung in den Schadenersatz gerichtet, anzusehen. Art. 448. Wird auf ein gegen die Verurtheilung in der Strafsache eingewendetes Rechtsmittel oder in Folge der Wiederaufnahme des Strafverfahrens der Verurtheilte frei gesprochen, so ist dadurch zugleich die im Straferkenntnisse erfolgte Verurtheilung in Betreff der Ersatz= frage für aufgehoben zu erachten. Der Beschädigte kann jedoch solchenfalls seine Ansprüche noch bei dem Givilgerichte geltend machen. Ist in Folge einer in Betreff der Strafsache eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde eine anderweite Verhandlung in der Strafsache abzuhalten, oder eine anderweite Entscheidung zu ertheilen, so hat das Strafgericht hiervon den Beschädigten, welcher sich dem Straf- verfahren angeschlossen hatte, in Kenntniß zu setzen und sodann die früher gestellten An- träge desselben, soweit er sie nicht zurückgenommen (vergl. noch Art. 440, Abs. 2, 3), ohne daß es deren Wiederholung bedarf, zu berücksschtigen. Wird gegen ein freisprechendes Enderkenntniß die Wiederaufnahme der Untersuchung gestattet, so ist solches dem Beschädigten, welcher sich früher dem Strafverfahren ange- schlossen hatte, zu eröffnen und kann derselbe seinen Antrag wegen Ersatzleistung bei dem Strafgerichte wiederholen, soweit nicht bereits im bürgerlichen Processe durch eine Ent- scheidung, welche Rechtskraft erlangt hat oder gegen welche ein Rechtsmittel nicht weiter zulässig ist, die Verurtheilung in den Ersatzanspruch oder die Entbindung von demselben endgültig erfolgt ist. Dagegen behindert eine Abweisung der Klage in der angebrachten Maaße den ander- weiten Anschluß nicht. Art. 449. Wird durch das Strafurtheil der Angeklagte der ihm beigemessenen Handlung für schuldig erkannt, so ist solches auch für die Entscheidung über die Ansprüche auf Erstattung der aus dieser Handlung entstandenen Schäden insoweit maaßgebend, als in dem Erkennt- nisse die Handlung und die Verübung derselben durch den Angeklagten für bewiesen erach- tet worden sind. Diese Bestimmung gilt sowohl für das Strafgericht erster Instanz, wenn es über die Anträge des Beschädigten, welcher dem Strafverfahren sich angeschlossen hatte, entscheidet, als auch für die oberen Instanzen, wenn sie in Folge Einspruchs oder Berufung des Ver- urtheilten über die Entscheidung einer ihnen untergeordneten Instanz zu erkennen haben.