(469 ) Nicht minder gilt sie für die Civilgerichte, wenn der Beschädigte Civilklage erhoben und vor Fällung des Enderkenntnisses letzter Instanz auf die Entscheidung des Strafgerichts sich berufen hat. Wird jedoch das Straferkenntniß erst in zweiter oder dritter Instanz beigebracht, so ist die Sache auf Verlangen der einen oder anderen Partei zur anderweiten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzugeben. Der Anberaumung eines be— sonderen Termins zu Production des Erkenntnisses bedarf es nicht. Auch ist der Beklagte mit einem Gegenbeweise, daß die strafbare Handlung überhaupt nicht oder doch nicht von ihm verübt worden, nicht zu hören. Hierbei soll es allenthalben keinen Unterschied machen, ob der Beschädigte sich dem Strafverfahren vorher angeschlossen hatte oder nicht. Art. 450. Das Vollstreckungsverfahren in Betreff der Verurtheilung in Ersatzleistung gehört vor das Civilgericht des Verurtheilten. Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Strafproceßordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Insiegel beidrucken lassen. Dresden, den 1 lten August 1855. Dr. Ferdinand Zschinsky.