(471) V. Eid eines Dollmetschers bei Abhörung einer der deutschen Sprache unkundigen Person: Ich schwöre 2c., daß ich die Fragen, welche das Gericht vorlegen wird und die Ant— worten, welche N X darauf ertheilen wird, richtig übersetzen (und in der Sprache des Abzuhörenden genau niederschreiben) will, Alles nach bestem Wissen und Gewissen; so wahr mir 2c. VI. Eid eines Dollmetschers bei Abhörung einer der Rede nicht mächtigen Person: Ich schwöre 2c., daß ich die Fragen dem Abzuhörenden verständlich machen und den Sinn der Zeichen, womit derselbe antworten wird, angeben will, Alles nach bestem Wissen und Gewissen; so wahr mir 2c. 1V055.— 69