(495 ) 53. Mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragen Wir Unser Ministerium des Innern. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 1 ten August 1855. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 73) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasserläufen und die Ausführung von Ent= und Bewässerungsanlagen; vom 15ten August 1855. Zur Ausführung des Gesetzes vom 15ten August 1855 über die Berichtigung von Wasser— läufen und die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen wird hierdurch verordnet, wie folgt: ## 1. Der Antrag auf Berichtigung eines Wasserlaufes durch die nach § 1 des Ge-Zu ##1u. 830. setzes vom 15ten August 1855 dazu Verpflichteten oder auf Genehmigung einer solchen Anträge. Berichtigung zur Ausführung durch freiwillige Unternehmer (§& 30 des Gesetzes) ist bei der Amtshauptmannschaft des Bezirks, in welchem die zu berichtigende Strecke oder ein Theil derselben gelegen ist, anzubringen. Die Amtshauptmannschaft hat hierauf, soweit ihr die einschlagenden Verhältnisse nicht bereits ohnehin bekannt sind, dieselben an Ort und Stelle vorläufig und ohne Zuziehung von Sachverständigen zu erörtern und sodann über den Antrag gutachtlichen Bericht an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten. §# 2. Das Ministerium des Innern wird sodann auf Vortrag der Kreisdirection in jedem einzelnen Falle darüber Entschließung fassen, ob und welche weitere Nachweisun- gen, oder welche Leistungen als Vorbedingung für ein weiteres Eingehen auf die beantragte Berichtigung von den Antragstellern zu fordern sind. &l 3.Betbeiligten, welche auf Grund der im § 1 des Gesetzes enthaltenen Vorschrift Ausführung der eine Berichtigung beantragen, steht es frei, ihrem Antrage sofort einen Plan für die Aus= Vorarbeiten. » . .» . a) durch die führung derselben beizufügen, welcher solchenfalls den in § 2 des Gesetzes und 88 7 und 8 Antragsteller.