(523) Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) zu ertheilenden Censuren „mit Aus- zeichnung“ oder „genügend“ auch noch als zweite die Cenfur „gut“ aufzunehmen. Es wird daher Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 3ten September 1855. Finanz-Ministerium. Behr. Schmidt. & 76) Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Schwarzenberg betreffend; vom 4ten September 1855. Auf Grund §6 2 und 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbe- nannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 1 3ten Mai 1855 (Gesetz= und Verordnungs- blatt vom Jahre 1855, Seite 54) wird von dem Ministerium des Innern verordnet, wie folgt: & 1. Die Bestimmungen § 1 des Gesetzes vom 1 3ten Mai 1855 treten für die daselbst unter 2 erwähnte Eisenbahnanlage von dem Bahnhofe bei Zwickau in der Richt- ung des Mulden= und Schwarzwasserthales nach Schwarzenberg mit der Publication ge- genwärtiger Verordnung in Wirksamkett. & 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbau- commissionen und den Taratoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie be- ziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1 836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 6al3. Die gedachte Eisenbahnanlage wird von Zwickau aus zunächst durch die Flur- bezirke von Zwickau, Bockwa, Niederplanitz, Kainsdorf, Wilkau, Haara, Silberstraße, Wiesen, 1855. 76