( 583) 8181. Der Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines festen Platzes, welcher bei noch vorhandenen Vertheidigungsmitteln, ohne oder gegen vorgängigen Kriegsrathsbeschluß den Platz wirklich übergeben oder mit dem Feinde capitulirt hat, ist mit dem Tode zu bestrafen. 8182. Zwangsmaaßregeln gegen Feige 2c. Diejenigen, welche nach § 180 ihrer Dienstpflicht zuwiderhandeln, können nach erfolg- los gebliebenem Aufrufe zur Pflichterfüllung durch augenblickliche Anwendung körperlicher Zwangsmittel dazu angehalten, auch selbst auf der Stelle getödtet werden und es schließen die im ersteren Falle angewendeten Zwangsmittel die nachherige Anwendung der gesetzlichen Strafe nicht aus. Jedoch soll es als Milderungsgrund, nach Befinden bis zur Straflosigkeit, gelten, wenn der Schuldige vor Anstellung der Untersuchung, durch ausgezeichnetes Verhalten, seine Rückkehr zur Pflicht dargethan hat. Siebentes Capitel. Von Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung und Betrug an Cameraden oder militärischem Eigenthume, sowie von der Geschäftsuntreue bei der Militärverwaltung. 8183. Cameradendiebstahl rc. Wenn, außer den im § 185 gedachten Fällen, eine Militärperson oder eine nach § 1 den Militärgesetzen unterliegende Civilperson das bewegliche Eigenthum einer anderen der- gleichen Person durch Diebstahl (Art. 272 des allgemeinen Strafgesetzbuchs), Unter- schlagung (Art. 287), Erpressung (Art. 282), oder Betrug (Art. 284), sofern der Gegenstand des letzteren eine Schätzung zuläßt, sich zueignet, so ist dieß folgendermaaßen zu bestrafen: 10 bei einem Werthsbetrage bis mit drei Thalern: mit einwöchentlichem mittlen bis zu fünfwöchentlichem strengen Arreste; 2) bei einem Werthsbetrage über drei Thaler bis mit zehn Thalern: mit vier- wöchentlichem strengen Arreste bis zu einjähriger Arbeitshausstrafe; 3) bei einem Werthsbetrage über zehn Thaler bis mit fünfzig Thalern: mit Arbeits- hausstrafe von acht Mongten bis zu Zuchthausstrafe von drei Jahren;