(585) sind nach Maaßgabe des Werthes der Sache, unter Abzug dessen, was sie dafür gegeben baben, mit der Hälfte der Strafe des Cameradendiebstahls (6§ 183) und, wenn sie den vollen Werth der Sache bezahlt haben, mit mittlem Arreste oder Arbeitshausstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Dieselbe Strafe tritt, und zwar die letztere namentlich auch im Falle des nicht zu ermittelnden Werthsbetrags, gegen Militärpersonen ein, welche Sachen an sich bringen, von denen sie wußten oder doch vermuthen mußten, daß sie durch eines der im fünften Capitel des zweiten Theils genannten Verbrechen, insoweit solche aus gewinnsüchtiger Ab- sicht hervorgegangen, erlangt worden sind. 189. Betrug bei nicht zu ermittelnder Schätzung des Betrags. Militärbeamte oder andere Militärpersonen, welche sich irgend einer betrügerischen Handlung, deren Gegenstand jevoch eine Schätzung nicht zuläßt, gegen Militärpersonen oder in Angelegenheiten ihres Dienstes schuldig machen, sind, nächst der nach dem allge- meinen Strafgesetzbuche verwirkten Strafe, der Dienstentsetzung, oder Degradation und, je nach der Beschaffenheit des Verbrechens, der Cassation unterworfen. 8190. Verweisende Bestimmung. Im Uebrigen kommen die Vorschriften des allgemeinen Strafgesetzbuchs in Art. 295 bis mit 301 auch bei den in vorstehenden Paragraphen bezeichneten militärischen Eigen— thumsverbrechen zur Anwendung; es sind aber dieselben als ausgezeichnet im Sinne jenes Gesetzbuchs zu betrachten. Urkundlich haben Se. Königliche Majestät dieses Gesetzbuch eigenhändig vollzogen und das Königliche Insiegel beidrucken lassen. Dresden, den 1 1ten August 1855. Johann. Bernhard Rabenhorst.