(595) Gesetzund Verordnungsblakt für das Königreich Sachsen, 19## Stück vom Jahre 1855. . 85) Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend; vom 20sten September 1855. Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. finden Uns bewogen, über den endlichen Schluß der Landrentenbank unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes zu verordnen: 1. Die Ueberweisbarkeit der Ablösungsrenten für baare Geldgefälle (vergl. 9§ 17 und 18 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851, Seite 133 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1851), ingleichen der für andere Leistungen früher übernommenen, aber noch nicht der Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten (vergl. § 14b des an- gezogenen Gesetzes), endlich der Ablösungsrenten für die im § 14 des mehrerwähnten Gesetzes bezeichneten Gelvgefälle an die Landrentenbank bleibt nur noch für diejenigen Renten in Kraft bestehen, deren Ablösung längstens bis zum Einunddreißigsten März des Jahres Eintausend Achthundert und Sechsundfunfzig entweder a) mittels eines wenigstens im Entwurfe eingereichten Ablösungsrecesses oder eines Terminsprotocolls (vergl. § 5 der Ausführungsverordnung vom 24sten October 1851 zum Gesetze vom 15ten Mai 1851, Seite 380 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom gedachten Jahre), oder b) von Seiten des Berechtigten oder des Belasteten, oder auch von Beiden gemein- schaftlich, mittels einer Anmeldung, welche ebensowohl die Berechtigten, als die Verpflichteten und die mit den abzulösenden — ihrem Betrage nach genau anzu— 1855. 86