( 597 -) Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 20sten September 1855. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Johann Heinrich August Behr. MÆ 86) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1855 betreffend; vom 29sten September 1855. Wegen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 6ten August 1855 (Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) vorbehaltene Be- stimmung für das Jahr 1855 hiermit in Folgendem ertheilt: –S 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanz- gesetz vom 1 6ten August 1855, 9 2 unter b, bb ausgeschriebenen außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der baaren Einnahme an Einnehmergebühr bewilligt: ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, ingleichen der Steuergemeinde Lichtewalde im Steuerbezirke Augustusburg, ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als: Gückelsberg, I Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg, Plaue mit Bernsdorf, 1 Schönau, im Steuerbezirke Chemnitz, Hainsbach (Hainsberg), Döltzschen, » Loschwitz, im Steuerbezirke Dresden, Nieder-Lößnitz, Herrnhut, im Steuerbezirke Löbau, Miltitz, im Steuerbezirke Meißen, 86“