(618 ) solche unbescholtene, hülfsbedürftige Personen beiderlei Geschlechts, für deren Ver- sorgung in einer Landesanstalt besondere Dringlichkeitsrücksichten in unverschuldeter körperlicher Gebrechlichkeit und dadurch bedingter Erwerbsunfähigkeit, bei eigener Armuth und gleichzeitiger Mittellosigkeit der zu ihrer Ernährung verpflichteten Angehörigen oder Gemeinden sprechen. Alter der Auf- & 2. Zur Aufnahme in beide Abtheilungen ist als Regel ein Alter von mindestens zunehmenden. 50 Jahren erforderlich. Doch kann — namentlich bei Aufnahme in das Pfleghaus — wenn sonst dringende Gründe für die Aufnahme vorliegen, von diesem Erfordernisse aus- nahmsweise abgesehen werden. Stiftungs- 3. Von der Aufnahme stiftungsgemäß ausgeschlossen sind Ausländer, ferner solche aci Personen, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder epileptisch oder geisteskrank sind. Verheirathete &# 4. Verheirathete Personen können nur dann ausgenommen werden, wenn sie nach- Personen. zuweisen vermögen, daß der nicht aufzunehmende andere Ehegatte mit der Aufnahme aus- drücklich einverstanden und nicht im Stande ist, den Aufzunehmenden mit zu ernähren und zu verpflegen, auch aller Ansprüche auf Mitaufnahme sich begiebt. Aufnahme- 6 5. Gesuche um Aufnahme in beide Abtheilungen des Landeshospitals sind unmittel- k) hrche. bar, oder durch die betreffende Obrigkeit an das Ministerium des Innern zu richten. Es sind in denselben diejenigen persönlichen, Familien= und Vermögensverhältnisse der streng- sten Wahrheit gemäß anzugeben, welche erforderlich sind, um über die Würdigkeit und Hülfsbedürftigkeit der Aufzunehmenden ein Urtheil zu begründen. Auch sind denselben b) Unterlagen. a) der Taufschein oder Geburtsschein der aufzunehmenden Person, b) der Heimathsschein oder eine obrigkeitliche Bescheinigung, daß dieselbe als Staats- angehörige des Königreichs Sachsen anerkannt und die Feststellung ihres Heimaths= orts eingeleitet sei, c) ein bezirks= oder gerichtsärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand beizüfügen und ch glaubhafte Zeugnisse darüber beizubringen, daß dieselbe sich durch unbescholtenen Lebenswandel der Aufnahme würdig gemacht hat. Nächstdem ist e) anzugeben, in welche Abtheilung die Aufnahme erbeten wird und I) welche Beiträge dafür geboten werden können. Dauer der Gül- §6#6. Die Gültigkeit einer Aufnahmeverordnung erstreckt sich nur auf die Dauer von baghetnpiner drei Monaten vom Tage des Erlasses an gerechnet. bverordnung. Tritt der Aufzunehmende binnen dieser Zeit nicht ein, ohne ausdrückliche Erlaubniß zur längeren Beanstandung seines Eintritts ausgewirkt zu haben, so ist nach Ablauf dieser Frist eine neue Verordnung zur Aufnahme erforderlich.