( 630 ) mehreren zu einem Körper vereinigten ländlichen Grundstücken bestehenden Gutes, obwohl an sich durch kein Gesetz untersagt, voch nicht zu Umgehung des zuvorerwähnten Verbots dienen und nicht den Erfolg haben, daß nunmehr die Consolidation der mehreren Güter im Grund= und Hypothekenbuche auch ohne die besondere Erlaubniß der Oberbehörde ge- schehen dürfte. Zur Nachachtung für Behörden und Betheiligte und in Gemäßheit § 252 des Ge- setzes vom 6ten November 1843 wird solches hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 21sten September 1855. Ministerium der Justiz. Dr. Zschinsky. Lamm. AMÆ 94) Verordnung, die Dismembration eines von einem anderen Grundstücke desselben Besitzers aus bewirthschafteten geschlossenen Grundstücks betreffend; vom Sten October 1855. Zu Erledigung vorgekommener Zweifel wird, unter Bezugnahme auf die Verordnung des Justizministeriums vom 21sten September d. J., die Consolidation von Bauergütern betreffend, von dem Ministerium des Innern hiermit Folgendes verordnet: Der nach der angezogenen Verordnung bei Consolidationen festzuhaltende Grundsatz: daß das gesetzlich nicht verbotene Eingehenlassen oder Abtragen der Wohn- und Wirth— schaftsgebäude eines von einem anderen Grundstücke desselben Besitzers aus bewirthschafteten geschlossenen Grundstücks nicht zu Umgehung der gesetzlichen Beschränkung der Dismem— brationen dienen dürfe, ist bei beabsichtigter Dismembration einer solchen, immer noch als geschlossenes Grundstück anzusehenden Besitzung dadurch wahrzunehmen, daß dieselbe nur insoweit ohne Weiteres für zulässig zu erachten ist, als bei den noch vorhandenen oder zu— vörderst erst noch wieder herzustellenden ausreichenden Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, nach Vorschrift § 3 des Gesetzes, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, vom 30sten November 1843 (Seite 257 des Gesetz= und Verordnungsblattes) wenigstens zwei Drittel der auf dem Grund und Boden der Besitzung, ausschließlich der Gebäude, haftenden Steuereinheiten verbleiben. Inwieweit dieß nicht der Fall ist, bedarf es einer Dispensation, deren Ertheilung von dem Vorhandensein genügender, mit der Absicht des angezogenen Gesetzes vereinbarer wirthschaftlicher Gründe abhängig ist.