( 637 ) |G 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber unzulässigkeit ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung in keinem Falle unterworfen. Die Hülfs- ver Verkü vollstreckung in die bei einem Schuldner vorgefundenen Einlage= und Quittungsbücher ist hierdurch nicht ausgeschlossen. &18. Gegen die in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und Unstatthaftig= gegen das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den weiner oie vorigen Stand nicht Statt. den vorigen 2c. 2c. Stand. AM 101) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen Uebereinkunft zu möglichster Verhütung von Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfreveln; vom 29sten October 1855. Mi der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist in Verfolg der deshalb eingeleiteten Verhandlungen eine Uebereinkunft zu möglichster Verhütung von Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldfreveln nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom 31sten August dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Kaiserlich Königlichen MVi. nisters des Aeußern und des Kaiserlichen Hauses vom 2ten October dieses Jahres ausge- wechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen, und wird solche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Dresden, den 29sten October 1855. Ministerium der Justiz. Dr. Zschinsky. Lamm. Zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist zu möglichster Verhütung der Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfrevel in dem beiderseitigen Ge- biete nachstehende Uebereinkunft getroffen worden: 1. Die beiderseitigen Regierungen verpflichten sich, die Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfrevel, welche ihre Unterthanen auf dem jenseitigen Gebiete verübt haben möchten, nach denselben Gesetzen zur Bestrafung zu ziehen, nach welchen dieß geschehen würde, wenn sie im Inlande verübt worden wären. 2. Von allen Behörden und deren Organen soll zur Entveckung der Frevler jede mrögliche den inländischen Gesetzen entsprechende Hülfe geleistet und die Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fischerei= und Feldfrevel so schleunig vorgenommen werden, als es nur immer thunlich sein wird. Namentlich haben die zur Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung wegen dergleichen Frevel bestellten Organe ihre Thätigkeit den in dem Gebiete des anderen Staates von Angehörigen ihres Bezirks verübten Freveln, sobald sie zu deren Kenntniß gelangen, eben so zu widmen, als wenn dieselben innerhalb des ihnen angewiesenen Bezirks verübt worden wären. 1355. 92