( 649 ) worden ist, so wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 30 ten Juli 1855 dieser Zusatzver- trag nachstehend unter O zur Nachachtung bekannt gemacht und zugleich rücksichtlich der Ausführung Folgendes bestimmt: 1) Der im Artikel VI. des Zusatzvertrags vorbehaltene Termin für den Beginn der Wirksamkeit desselben wird hiermit auf den 1 sten April 1856 festgesetzt. 2) Nach Artikel I. können nunmehr Verlagsartikel, welche in irgend einem Staate erschienen sind, welcher mit Großbritannien einen Vertrag wegen gegenseitigen Schutzes wider den Nachdruck abgeschlossen hat, und welche von Leipzig ab nach Großbritannien ausgeführt werden, gleich Sächsischen Artikeln mit dem Stempel des Stadtraths zu Leipzig nach Artikel V. des Hauptvertrags vom 1 Zten Mai 1846 eben so versehen werden, wie dieß dermalen schon bei Preußischen, Hannöverschen u. s. w. Verlagsartikeln zulässig war. 3) Der im Artikel III. zugesagte Schutz erstreckt sich nur auf das Verbot der Publi- cation (Herausgabe) einer nicht autorisirten Uebersetzung unter den dort angegebenen Vor- aussetzungen innerhalb des Königreichs Sachsen; berührt also das Commissionsgeschäft nicht. 4) Der Schutz gegen Herausgabe jeder vom Englischen Autor nicht autorisirten Ueber- setzung wird für jedes Werk — und in dieser Beziehung gilt jeder Theil als selbstständiges Werk —, welches nach dem i sten April 1856 in Großbritannien erscheint, dann fünf Jahre vom Erscheinen des Originals gewährt, wenn das Englische Originalwerk, bezie- bendlich jeder Theil desselben, spätestens 3 Monate nach seinem Erscheinen in Gemäßbeit des Hauptvertrags in die Bücherrolle der Kreisdirection zu Leipzig eingetragen und der Vorbehalt des Uebersetzungsrechts auf dem Titel (bei mehrtheiligen Werken wenigstens auf dem Titel des ersten nach dem 1sten April 1856 erschienenen Bandes) ausgesprochen ist, und wenn eine autorisirte Uebersetzung in der That binnen der im Art. III, § 3 des Zusatzvertrags ausgesprochenen Fristen in einem der beiden contrahirenden Staaten erschie- nen und ebenfalls in die Bücherrolle der Kreisdirection eingetragen ist. Unter diesen Vor- aussetzungen leiden alle Vorschriften der Verordnung vom 2 2sten Febrnar 1844 über das provisorische Verfahren im Verwaltungswege auch gegen jede in Sachsen erschienene vom Autor nicht autorisirte Uebersetzung Anwendung. 5) Um den Nachweis zu erleichtern, wird die Kreisdirection zu Leipzig bei Ertheilung des Verlagscheins für eine Uebersetzung eines Englischen Originalwerks dann, wenn es der Ausbringer des Verlagscheins wünscht, und wenn sich die Kreisdirection überzeugt hat, daß allen Voraussetzungen des Artikels III. des Zusatzvertrags genügt ist, im Terte des Ver- lagscheins bemerken, daß diese Uebersetzung eine den fünfjährigen Schutz nach den Bestimm- ungen des Zusatzvertrags genießende sei. Da dem Autor nicht verwehrt ist, mehrere 947