(650 ) Uebersetzungen zu autorisiren, so steht nichts entgegen, daß für mehrere Uebersetzungen des- selben Originalwerks Verlagscheine ertheilt werden, vorausgesetzt, daß für jede die Autori- sation des Autors und die Innehaltung der Publicationsfrist nachgewiesen ist. 6) Ein mit dieser Bemerkung versehener Verlagschein soll bis zu Ausführung eines Anderen im Rechtswege als genügende Legitimation des Verlegers zu Verfolgung jeder in Sachsen erschienenen, nicht in gleicher Weise autorisirten Uebersetzung angesehen werden. 7) Die Bestimmungen des Artikels IV. sind auf die Aufführung bereits gedruckter Englischer dramatischer und musikalischer Werke zur Zeit nicht anzuwenden, da das Gesetz vom 2 7 sten Juli 1846 den Schutz nur für ungedruckte Werke dieser Art gewährt. Dresden, den 5ten December 1855. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. □ Seine Majestät der König von Preußen in Ihrem Eigenen sowohl, als im Namen Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen- Coburg-Gotha, Seiner Hoheit des Herzogs von Braunschweig, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Dessau-Cöthen, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg- Rudolstadt, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer Linie, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß jüngerer Linie einerseits; und Ihre Majestät die Königin des vereinigten König- reichs von Großbritannien und Irland ande- Demutdh. His Majestv the King of Prussia, as well in his own name as in that of His Majesty the King of Saxkony, His Royal Highness the Grand Duke of Saxe-Wei- mar, His Royal Highness the Duke of Saxe-Meiningen, His Royal Highness the Duke of Saxe-Altenburg, His Royal Highness the Duke of Sauxe- Coburg-- Gotha, His Royal Highness the Duke of Brunswick, His Royal Highness the Duke of Anhalt-Dessau-Cöthen, His Royal Highness the Duke of Anhalt-Bernburg, His Serene Highness the Prince of Schwarzburg- Rudolstadt, His Serene Highness the Prince of Schwarzburg- Sondershausen, His Serene Highness the Prince of Reuss (elder branch), and His Serene Highness the Prince of Reuss (vounger branch) on the one part; and Her Majestv the OQueen of the United