( 660 ) In der Regel ist jedoch ein solcher Antrag nur dann zulässig, wenn mindestens à) bei fortlaufenden Anlagen vom Kopfe Fünf Neugroschen oder von der Steuerein- heit Ein Pfennig, b) beim Hinzutritte außerordentlicher Anlagen vom Kopfe Zehn Neugroschen oder von der Steuereinheit Zwei Pfennige in einem Jahre aufzubringen sind. Unter besonderen Umständen kann indeß die Consistorialbehörde auch im Falle eines geringeren Beitrags den Antrag auf gleichmäßigere Umlegung für statthaft erklären. Wollen einzelne politische Gemeinden in einem aus mehreren Gemeinden oder Ge- meindetheilen zusammengesetzten Kirchen= oder Schulbezirke ihren Antheil zu den gemein- schaftlichen Parochiallasten nach einem anderen Maaßstabe aufbringen, als nach dem, wel- cher in der Gesammtgemeinde zur Anwendung kommt, so ist denselben ihre Quote nach dem letzteren Maaßstabe auszuwerfen und ihnen die Aufbringung derselben nach dem von ihnen gewählten Anlagefuße zu überlassen. - & 4. Können sich, wenn nach Vorstehendem der § 5 des Gesetzes vom Sten März im Mangel 1838 geordnete Aufbringungsfuß mit einem anderen vertauscht werden soll, die betreffen- einer Vereinig= den Gemeindevertreter über einen solchen nicht vereinigen, oder wird gegen den von ihnen ung. beschlossenen von einzelnen Theilen oder Classen (§ 3) der Kirchen- oder Schulgemeinde Widerspruch erhoben und begründet gefunden, so entscheiden die kirchlichen Behörden, zu- nächst die Kirchen= oder Schulinspection einer Seits über die Quote, welche von den Grundstücken nach Steuereinheiten aufgebracht werden soll, anderer Seits über die Um- legung des übrigen Theils vom Bedarfe, bei dessen Aufbringung nach Befinden der Ge- werb= und Arbeitsverdienst, sowie das bewegliche Vermögen der Beitragspflichtigen in Betracht zu ziehen ist. Anlageder Per- * 5. Wenn auch die Anlage nach § 5 des Gesetzes vom S8ten März 1838 zur slonlprie“ Hälfte auf die Grundstücke, zur anderen Hälfte auf die Köpfe gelegt wird, sind doch die deren Fuße. Vertreter sowohl der Gesammtgemeinde, als einzelner Theile oder Elassen derselben, für die Umlegung der auf die Personen fallenden Kirchen= oder Schullasten, die Feststellung eines gleichmäßigeren Vertheilungsmaaßstabes, als des nach Köpfen, zu fordern berechtigt. Heserderliche 6. Beschlüsse oder Vereinigungen der Kirchen= oder Schulgemeinden, durch welche fürneue tlite ein, von dem § 5 des Gesetzes vom Sten März 1838 geordneten Fuße abweichender Vertheilungs-Aufbringungsmaaßstab eingeführt werden soll, bedürfen der Genehmigung der Kirchen= oder normen. Schulinspection und, wenn dadurch die Feststellung eines, nicht allein für den vorliegenden besonderen Fall, sondern für die Zukunft gültigen Regulativs bezweckt wird, überdieß noch der Genehmigung der Consistorialbehörde. Beiträge der &# . Der Beitrag der zu einer Kirchen= oder Schulgemeinde gehörigen Rittergüter Ritt ts-= „ „ „ „ ⅜ " besen. ist, unabhängig von einer abweichenden Umlegung der Kirchen= oder Schullasten unter den