(2 )0 leistung durch die von der competenten Behörde angeordnete Aufnahme begrün- det wird. 3) Durch etwaige Benachrichtigung der Heimathsbehörde oder eingeleitete Ermittelung der Heimathsangehörigkeit darf in keinem Falle die Einleitung der Aufnahme und die Zuführung des Kranken in die Anstalt beanstandet oder verzögert werden. 4) Ist ein Geisteskranker, welcher nicht am Aufenthaltsorte heimathsangehörig ist, von der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts der Heilanstalt zu Sonnenstein auf Grund der Verordnung vom 29sten November 1853 vorläufig zugeführt worden, so darf die Zuführungsbehörde bei dem nach § 5 der angezogenen Ver- ordnung zu erstattenden Berichte auf Anzeige derjenigen Umstände und persönlichen Verhältnisse des Kranken sich beschränken, welche ihr bereits bekannt sind und welche sie ohne Vernehmung mit der Behörde des Heimathsorts in Erfahrung bringen kann. Das Ministerium wird dann die Vervollständigung der Unterlagen durch die Heimathsbehörde des Kranken veranlassen. 5)) Vernachlässigungen obiger Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen die Ver- ordnung vom 29sten November 1853 werden, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Verfolgung, durch Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 25 Thalern geahndet werden. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, den 1 lten December 1855. Kinisterium des Innern. Frhr. v. Beust. Weigel. . 2) Verordnung, den Brodverkauf betreffend; vom Zlsten December 1855. D. durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körnererndte veranlaßte verhältnißmäßig hohe Stand der Kornpreise läßt es fortwährend nothwendig erscheinen, auf die Ergreifung solcher Maaßregeln Bedacht zu nehmen, von denen man sich eine Verminderung der Con- sumtion an Brodfrüchten durch die Bevölkerung selbst versprechen darf. Als ein besonders wirksames Mittel in dieser Hinsicht ist nun aber schon früher die thunlichste Beschränkung des Genusses des Roggenbrodes in anderem, als gehörig altbackenen Zustande erkannt worden, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von neubackenem Brode schon des Wohlgeschmacks wegen mehr, als zur Sättigung nöthig, verzehrt zu werden pflegt, sondern auch nach wissenschaftlichen Untersuchungen das neubackene Brod im Verhältnisse