(N30 zu dem einige Tage älteren Brode einen sehr beträchtlichen Mindergehalt an wirklichem Nahrungsstoffe besitzt. In Erwägung, daß hiernach durch die blose, naturgemäße Regulirung des Brod- genusses eine der Consumtion im Ganzen zu Gute gehende Ersparniß an Brodfrucht auf dem einfachsten Wege erzielt werden kann, selbst hiervon abgesehen aber die billige Fürsorge für den minder bemittelten Theil der Consumenten es jedenfalls erheischt, Veranstaltung zu treffen, daß dieselben nicht in Ermangelung der Gelegenheit ihren von Tag zu Tag zu erholenden Brodbedarf im altbackenen Zustande zu erlangen, zu größeren als den zur Sättig- ung und Ernährung unbedingt erforderlichen Ausgaben für diesen Zweck genöthigt werden, ist schon während der Theuerungsperiode 184# durch allgemeine Anweisung der Polizei- behörden dahin Anordnung erfolgt, daß der Verkauf von neubackenem Brode den Bäckern und Brodverkäufern, so lange sie nicht zugleich altbackenes Brod vorräthig und ausliegen haben, bei Strafe untersagt werde. Auch hat das Ministerium des Innern seitdem wieder- holt in den Jahren 1853 und 1854,. auf Anlaß des Wiedereintritts der höheren Korn- preise, die nämliche Maaßregel in Kraft zu setzen, ssch bewogen gefunden und es sind zu dem Ende durch die Kreisdirectionen innerhalb ihrer Bezirke die erforderlichen Verfügungen ergangen. Da jedoch die dießfallsigen Anordnungen keineswegs allenthalben gleichmäßig befolgt zu werden scheinen, gleichwohl aber bei der noch andauernden Theuerung der Lebensmittel das öffentliche Interesse es erheischt, daß diesenigen, im Bereiche der Verwaltung liegenden Mittel, von welchen nach vernünftigen Grundsätzen der Nahrungspolizei ein wirksamer Einfluß wenigstens auf einige Linderung der durch die Theuerung namentlich für die unbe- mittelten Volksclassen herbeigeführten Calamität sich erwarten läßt, auch mit Consequenz in Anwendung gebracht und mit Nachdruck gehandhabt werden, so wird, bis auf weiteres, hiermit folgendes verordnet: 1. Den Bäckern und Brodverkäufern ist der Verkauf neubackenen Brodes, so lange sie nicht auch mindestens zwei Tage altes Brod vorräthig und zum Verkaufe ausliegen haben, untersagt. 2. An denjenigen Orten, an welchen eine hierauf abzweckende Einrichtung nicht schon zeither stattgefunden hat und noch im Gange ist, mag den Bäckern und Brodverkäufern eine, längstens Stägige Frist zu Beschaffung des erforderlichen Vorraths an altbackenem Brode eingeräumt werden. 3. Den Bäckern und Brodverkäufern ist es zwar zur Zeit nachgelassen, auf aus- drückliches Verlangen ihren Kunden auch neubackenes Brod zu verabreichen; es bleibt jedoch vorbehalten, wenn die Umstände es erheischen sollten, ein unbedingtes Verbot des Verkaufs neubackenen Brodes zu erlassen.