(6 ) holungsfalle zu schärfenden Geldbuße von 5 bis 50 Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 1 9ten Januar 1856. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Weiß. Letzte Absendung: am 15ten Februar 1856.