(8) Regulativ für die im Dorfe Waldkirchen zu errichtende Sparcassenanstalt. 2. 2. # 12. Räückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden ist, unweigerlich an den Ueberbringer des gedachten Buchs; die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthü- mer entsteben sollte, durchaus nicht verantwortlich. 2c. 2c. #14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kom- men, so ist die Deputation und von dieser der Gemeinderath sofort davon in Kenntniß zu setzen. Letzterer wird sodann gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten in den § S bezeichneten Blättern den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit bei Verlust derselben, in- nerhalb dreier Monate, zu melden, und Anordnung treffen, daß binnen dieser Frist mit Zahlung an Capital und Zinsen angestanden werde. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen als den, der den Verlust angezeigt hat, bei der Cassenerpedition oder dem Gemeinderathe producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung sofort an das Königl. Justizamt Augustusburg abgegeben; erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anmeldung, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem genannten Königl. Justizamte eidlich bestärkt hbaben wird, Zahlung oder ein neues Buch und das alte ist so- dann für völlig ungültig zu halten. 15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein- lage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und Quttt- ungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. & 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. · ꝛc. ꝛc.