(12) ziehungsverordnung von demselben Tage (Seite 525 und 561 des Gesetz= und Verord- nungsblattes.) noch zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den durch die Generalverordnung vom 1 3ten December 1836 (Seite 326 des Gesetz= und Verordnungsblattes) vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen die erbetene Con- cession ertheilen zu lassen beschlossen und deshalb die Brandversicherungscommission zur Ausstellung der Concession durch Verfügung vom heutigen Tage ermächtigt hat. Dresden, den 2 Ssten Februar 1856. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. v. Charpentier. . 10) Deeret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu dem Regulative für die Sparcasse zu Pulsnitz; vom Z3ten März 1856. Wag Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsem 240. 250. 26c. urkunden hiermit, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern zu dem Uns vorgelegten anderweiten, von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Pulsnitz unter dem 1 lten September 1855 vollzogenen Nachtrage zu dem am 14ten September 1847 bestätigten Regulative für die dortige Sparcasse die gebetene Genehmig- ung mit der Wirkung, daß die §# 10 und 11 des Regulativs jedoch nur in Ansehung der künftigen Einlagen in der Maaße zur Anwendung zu bringen sind, wie in dem ge- dachten Nachtrage bestimmt ist, ertheilt, auch die im § 10 enthaltene Rechtsvergünstigung bewilligt haben. Hierüber ist gegenwärtiges Deeret ausgefertigt und von Uns, unter Beidruckung Unseres Königlichen Insiegels, eigenhändig vollzogen worden. Dresden, den 3ten März 1856. Johann. Dr. Ferdinand Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.