i GefckzsundUerordnungsblatk für das Königreich Sachsen, Zies. Stück vom Jahre 1856. MÆ 14) Verordnung, den Transport von Pulver betreffend; vom 16ten März 1856. Nachdem sich mit Rücksicht auf die bisher gemachten Erfahrungen das dringende Be— dürfniß herausgestellt hat, im Interesse der öffentlichen Sicherheit genaue Bestimmungen in Betreff des Transports von Pulver zu treffen, so ist zu diesem Zwecke das nachstehende Regulativ, das Verfahren bei Versendung von Pulver betreffend, bearbeitet worden. Dasselbe wird nun hierdurch zu gehöriger Nachachtung für Jedermann, den es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dabei wird aber zugleich Folgendes verordnet: Die Bestimmungen in §§ 21 und 29 der Verordnung vom 6ten Februar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1845, Seite 39) und in §§8# 9 und 32 der Ver- ordnung vom 22sten September 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 361) werden, insoweit im nachstehenden Regulative etwas Anderes vorgeschrieben ist, hierdurch aufgehoben. Die Competenz zu Untersuchung und Bestrafung von Contraventionen gegen das Regulativ steht im Allgemeinen den betreffenden Polizeibehörden und in der höheren In- stanz den Kreisdirectionen zu. Rücksichtlich der auf der Elbe vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif- ten in §# 1 bis mit 4 des lsten Capitels und im Z3ten Capitel des Regulativs steht jedoch, beziehendlich nach Maaßgabe von §§ 4 und 5 der Verordnung vom 1 ten November 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1844, Seite 277), §& 33 der Verordnung vom 2 2 sten September 1851 und nach der Bekanntmachung vom Züsten December 1852 185. 5