( 49) Gesetz-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Ates Stück vom Jahre 18536. 19) Verordnung, den Hufbeschlag betreffend; vom 10ten April 1856. Die begründeten Klagen, welche seit längerer Zeit über Mangelhaftigkeit des Hufbeschlags in allen Gegenden des Landes erhoben worden sind, und die daraus für die Besitzer von Pferden entstehenden erheblichen Nachtheile haben es als dringendes Bedürfniß erkennen lassen, auf geeignete Maaßregeln zu Abhülfe jenes Uebelstandes Bedacht zu nehmen. Es wird daher zu diesem Zwecke mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs hiermit Folgendes verordnet: # 1. Vom üisten Januar 1858 an ist die Gewinnung des Meisterrechts bei allen Schmiedeinnungen des Landes an den Nachweis gebunden, daß der Einwerbende die nach— stehend bemerkte praktische Prüfung im Hufbeschlage mit Erfolg bestanden habe. Kein ein— werbender Geselle darf von obigem Zeitpunkte an zum Meister gesprochen werden, der nicht vorher jenen Nachweis geführt hat. & 2. Die nurgedachte Prüfung selbst erfolgt bei der hiesigen Thierarzneischule. Es bleibt jevoch für den Fall, daß sich ein Bedürfniß dazu herausstellen sollte, die Einrichtung noch anderer Prüfungsstellen in der sodann näher zu bestimmenden Maaße vorbehalten. Das Ergebniß der Prüfung wird, insofern nicht die Unzulänglichkeit desselben die gänzliche Zurückweisung des Prüfungscandidaten zur Folge hat, durch eine besondere, in zwei Graden (I und ll) zu ertheilende Cenfur beurkundet. Gesellen, welche bei dieser Prüfung zurückzuweisen gewesen sind, dürfen anderweit zu derselben erst nach Ablauf eines Jahres zugelassen werden. 6 3. Wer sich der Prüfung unterwerfen will, hat sich dazu möglichst zeitig und mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkte, bis zu welchem er dieselbe bestanden zu haben wünscht, unter genauer Angabe seines vollständigen Namens, sowie seines Alters, seines 1856. 0