(50) Aufenthaltsorts und des Meisters, bei welchem er als Geselle arbeitet, bei der Thierarznei— schule schriftlich anzumelden, worauf er sich von Seiten der Letzteren einer schriftlichen Be— scheidung über die Zeit der Prüfung zu gewärtigen hat. Dieser Bescheidung ist pünktlich Folge zu leisten, widrigenfalls die vorherige Anmeld— ung zur Prüfung für nicht geschehen erachtet werden wird. & 1. Von dem im 8 1 gedachten Zeitpunkte an ist bei den Schmiedeinnungen die Prüfung der einwerbenden Gesellen im Hufbeschlage, sowie in der Anfertigung von Huf— eisen nicht weiter vorzunehmen und es darf daher insbesondere auch das Schmieden von Hufeisen nicht mehr als Meisterstück gefordert werden. 85. Würde bei einer Schmiedeinnung nach dem 1 sten Januar 1858 ein bei ihr einwerbender Geselle zum Meister gesprochen werden, ohne daß vorher der im § 1 gedachte Nachweis erfordert und gehörig beigebracht worden ist, so bat die Cassation des Meister- spruchs, beziehendlich auf Kosten der Innung, einzutreten und sind außerdem die Innungs- vorstände und der obrigkeitliche Innungsdeputirte mit einer von denselben antheilig zu er- legenden Geldstrafe bis zu dem Betrage von 20 Thalern zu belegen. 6. Die im Vorstehenden enthaltenen Vorschriften leiden ebenmäßig auch auf alle ausländischen Schmiedemeister, welche, behufs der Niederlassung als Meister im Inlande, bei einer inländischen Innung einwerben, dergestalt Anwendung, daß die solchen Meistern nach Befinden zu Theil werdende Dispensation vom Meisterstücke nicht zugleich auch eine Befreiung von der im § 1 vorgeschriebenen Prüfung im Hufbeschlage in sich schließt. & 7. In jedem Meisterscheine, welcher vom 1sten Januar 185 8 an ausgestellt wird, ist ausdrücklich zu bemerken, daß der Inhaber den im §# 1 gedachten Nachweis geführt habe. Meisterscheine, welche dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind sofort, beziehendlich auf Kosten der Innung, zu cassiren, und hat dießfalls die im § 5 angedrohte Strafe gegen die dort näher bezeichneten Personen ebenfalls einzutreten. & S. Wie und wo die Schmiedegesellen die zum Bestehen der mehrgedachten Prüfung erforderliche Fertigkeit im Hufbeschlage sich aneignen, ist zwar an und für sich dem eigenen Ermessen jedes Einzelnen überlassen. Das Ministerium des Innern wird aber dafür Sorge tragen, daß den im Lande arbeitenden Gesellen die Namen solcher inländischer Schmiedemeister, welche sich als beson- ders geschickte und tüchtige Hufbeschlagschmiede bewährt haben, und bei welchen sich daher auch die Gesellen die erforderliche Fertigkeit im Hufbeschlage am leichtesten und sichersten aneignen können, in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Die von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Ergänzung und Vervollständigung dieser Ver- zeichnisse wird mit besonderer Berücksichtigung Derjenigen erfolgen, welche bei der im § 2 gedachten Prüfung die erste Censur erhalten haben.