(57) Zu dessen Beurkundung ist dieses Bestätigungsdeeret von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. Dresden, den 2ten Mai 1856. Johann. Dr. Ferdinand Zschinskv. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Statuten der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig. J. Gründung und Bestimmung der Anstalt im Allgemeinen. & 1. Die „Allgemeine Deutsche Creditanstalt“ ist ein von der Staatsregierung aner— kannter und unter deren Oberaufsicht (8 48 fg.) stehender Actienverein. § 2. Zweck der Anstalt ist: Ackerbau, Handel und Gewerbe durch den Betrieb der im § 13 fg. dieses Statuts bezeichneten Geschäfte zu fördern. 3. Die Anstalt hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Leipzig. II. Vom Actiencapital, dessen Einzahlung und den Actionären. § 4. Das Actiencapital der Anstalt wird auf 20 Millionen Thaler im 14 Thaler- fuße, bestehend in 200,000 auf den Inhaber — au porteur — lautenden Actien à 100 Thaler, festgestellt. Doch kann dasselbe auf Antrag des Verwaltungsraths (§ 28) und nach vorgängigem Beschlusse der Generalversammlung der Actionäre (§ 2 3 fg.) unter Genehmigung der Staatsregierung erhöht werden. 6 5. Von dem im vorigen Paragraphen festgestellten Actiencapitale soll zunächst die Hälfte durch Ausgabe von 100,000 Actien im Gesammtbetrage von zehn Millionen Thalern aufgebracht werden. Der Verein ist als constituirt zu betrachten, sobald 50,000 Actien im Gesammtbe= trage von fünf Millionen Thalern gezeichnet sind. Die zweite Hälfte des im § 4 bestimmten Actiencapitals wird durch Ausgabe von weiteren 100,000 Actien nach dem Ermessen des Verwaltungsraths ganz oder theilweise 11*