(709) raths als besondere Gratification und das hierzu etwa nicht Verwendete, sowie das letzte zan den für die Beamten der Anstalt, nach Befinden deren Wittwen und Waisen, zu be- gründenden Pensionsfonds der Anstalt, ) mit 809 als Superdioidende unter angemessener Abrundung der Summe an die Actionäre, welche zugleich mit der ordentlichen Dividende (S§ 43) am ü sten Juli jeden Jahres ausgezahlt wird. * 45. Der Pensionsfonds, dessen Verwendung und Einrichtung der Verwaltungsrath durch ein Regulativ zu ordnen hat, wird von einem Comite der Beamten unter Vorsitz des vollziehenden Directors oder dessen Stellvertreters verwaltet und von der Anstalt jährlich mit 40 verzinst. & 46. Wenn Dioidenden innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit an nicht erhoben worden sind, so fallen sie nach Ablauf dieser Zeit der Casse der Anstalt anheim. Die betroffenen Scheine werden ungültig und es erlischt jeder daraus an die Anstalt zu formirende Anspruch. &47. Ergiebt ein Jahresabschluß einen Verlust am Capitale der Anstalt, so wird dieser zunächst aus dem Reservefonds ersetzt, und die § 43 geordnete ordentliche Dividende von 48 nur insoweit gewährt, als dieser Fonds alsdann noch dazu hinreicht. Ebenso wird, im Falle ein Jahrcsabschluß gar keinen oder keinen zureichenden Gewinn ergiebt, die ordentliche Dividende gus dem Reservefonds ergänzt, soweit dieser dazu hin- reicht. Im Falle der Reservefonds zur Deckung eines sich ergebenden Capitalverlustes nicht hinlangt, wird der Mehrbetrag des Deficit vorgetragen und findet irgend eine Dividenden- vertheilung nicht Statt, so lange nicht das Stammcapital der Anstalt wieder ergänzt wird. Sollte ein Jahresabschluß den Verlust des vierten oder eines größeren Theils des ein- gezahlten Actiencapitals ergeben, so muß der Verwaltungsrath der zunächst zu haltenden Generalversammlung die Frage vorlegen und sie schon bei der Einladung dazu öffentlich ankündigen: ob sie die Auflösung und Liquidation der Anstalt (§ 50) beschließe? VII. Vom Verhältnisse der Anstalt zur Staatsregierung. 48. Die Staatsregierung übt das Recht der Oberaufsicht über die Anstalt (§ 1) in der Weise aus, daß sie mittelst eines Commissars Lom Stande und von den Geschäften der Anstalt und ihren Zweiganstalten (IJ 19) Kenntniß nimmt. Zu diesem Zwecke ist der Commissar befugt: