(71) a) jederzeit von dem Verwaltungsrathe jede beliebige Auskunft über den Stand oder den Betrieb der Geschäfte schriftlich oder mündlich zu erfordern; b) den Vorsitzenden des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter jederzeit zur Abhaltung einer Versammlung des Verwaltungsraths zu veranlassen; c) jederzeit außerhalb der Geschäftsstunden selbst oder durch einen von ihm zuzuziehen— den Sachverständigen im Locale der Anstalt, oder ihrer Zweiganstalten jeder Art, unter Zuziehung des vollziehenden Directors oder dessen Stellvertreters, oder eines anderen Mitgliedes des Verwaltungsraths, Einsicht von den Cassen, Büchern und Verhandlungen der Anstalt zu nehmen; d) an den Sitzungen des Verwaltungsraths Theil zu nehmen (ck. 8 36); e) den Generalversammlungen, zu welchen er jedesmal einzuladen ist, beizuwohnen, und dabei besonders darauf zu achten, daß den zur Herbeiführung gültiger Beschlüsse bestehenden Vorschriften der Statuten gehörig nachgegangen werde; f) die Ausführung von Beschlüssen, sowohl der Generalversammlung als der übrigen Vereinsorgane, welche den Statuten, Gesetzen oder sonst bestehenden Anordnungen oder dem allgemeinen Staatsinteresse zuwiderlaufen, bis zur Entscheidung des Ministeriums des Innern, welche sofort einzuholen ist, zu suspendiren. Die dem Commissar zu gewährende, von der Staatsregierung festzusetzende, Entschä- digung und die sonstigen durch Ausübung der Staatsaufsicht erwachsenden Kosten hat die Anstalt zu übertragen. # 49. Die Staatsregierung hat das Recht, die der Anstalt ertheilte Concessson, wenn deren Gebahren zu ernsten Bedenken Veranlassung geben sollte, unter Bestimmung einer mit Rücksicht auf den jeweiligen Stand der Geschäfte zu Abwickelung der eingegangenen Verbindlichkeiten von ihr zu bemessenden Frist wieder aufzuheben, und ist sodann nach 50 zu verfahren. VIII. Von der Auflösung und Liquidation der Anstalt. & 50. Wird die Auflösung oder Liquidation der Anstalt beschlossen, oder sonst nöthig, so haben die zwölf fungirenden Verwaltungsräthe sofort ihr Amt niederzulegen und es sind dieselben durch die Wahl der Generalversammlung, in dem § 44 gedachten Falle durch die Wahl der Staatsregierung zu ersetzen, wobei jedoch die Ausscheidenden wieder wählbar sind. Der hierdurch neu constituirte Verwaltungsrath, welchem an der Stelle der § 49 erwähnten Tantieme eine angemessene Vergütung auszusetzen ist, besorgt die Liquidation. Die Firma ist mit dem Beisatze: „in Liquidation“ zu unterzeichnen. Das Resultat der Liquidation wird auf alle Actien gleichmäßig vertheilt. 1856. 13