(78) einen vollen Jahresbetrag ordentliche Steuer und bei der Gewerbe= und Personalsteuer einen halben Jahresbetrag als Zuschlag . zu stellen. &# 4. Der vorstehend im § 1 und 2 an den Gewerbe= und Personalsteuerzuschlägen gewährte Erlaß leidet auf die in dem Cataster nicht aufgenommenen Steuerbeiträge der- jenigen Personen, welche Gewerbe im Umherziehen betreiben, keine Anwendung; vielmehr haben Gewerbtreibende dieser Art die Gewerbesteuer in dem durch das Finanzgesetz vom 1 6ten August 1855 § 2 unter b, bb ausgeschriebenen Betrage (vergleiche § 3 der zu- gehörigen Ausführungsverordnung) zu verrechten. 85. Hinsichtlich der Einnehmergebühr für den Grundsteuerzuschlag bewendet es bei der im § 5 der allegirten Ausführungsverordnung vom 1 6ten August 1855 getroffenen Bestimmung, wogegen die Feststellung der Einnehmergebühr für den Gewerbe= und Personal- steuerzuschlag auf laufendes Jahr zur Zeit noch vorbehalten bleibt. 66. Ueber die Modisicationen, welche die bisherigen Vorschriften über die Rechnungs- legung zu erleiden haben, wird besondere Anordnung für die Steuerbehörden ergehen. — & 7. Die Bestimmung im §& 6 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 6ten August 1855 bezüglich der Aufweisung der Personalsteuergquittungen bei Erhebung von Besoldungen 2c. bleibt unverändert. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, den 1 5ten Mai 1856. Finanz-Ministerium. Behr. Zenker. 28) Verordnung, den Uebergang der zeitherigen Gerichtsbarkeit der Bergämter an die ordentlichen Gerichte betreffend; vom Sten Mai 1856. Zur Ausführung des die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechts— pflege und Verwaltung betreffenden Gesetzes vom 1 lten August 1855 (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt Seite 14k4) ist mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, die von den Bergämtern bisher ausgeübte Gerichtsbarkeit in ihrem vollen Umfange auf die ordent- lichen Königlichen Gerichte zu übernehmen und wird hierüber Folgendes verordnet: