(155) Die Untersuchung und Aburtheilung gehört in diesen Fällen vor das Gerichtsamt, in dessen Sprengel der Beurlaubte sich aufhält. Die Zuständigkeit der Civilstrafgerichte zur Untersuchung und Aburtheilung der im Urlaub verübten Vergehen der vorstehend erwähnten Art erstreckt sich jedoch nicht auf Ver- gehen, welche zwar von dem Unteroffzier oder Soldaten während des Urlaubs verübt worden sind, jedoch erst nach Ablauf desselben und Rückkehr des Beurlaubten zu seiner Truppe bei dem Civilgerichte zur Anzeige gelangen. Hat das Civilgericht, soweit ihm solches nach dem Vorstehenden gestattet ist, eine Gefängniß= oder Geldstrafe vollstreckt, so hat es hiervon sowie von dem Vergehen selbst das betreffende Kriegsgericht sofort in Kenntniß zu setzen. 86. Ebenso ist den übrigen Vorschriften im § 37 des angezogenen Gesetzes auch fernerhin nachzugehen. In den Fällen des § 37 unter 3 ist jedoch der wegen Führung der Unter- suchung vor einem Gioilgerichte erforderliche Bericht, soweit er zeither von dem letzteren erstattet wurde, nicht mehr von diesem, sondern von der Staatsanwaltschaft an das Justiz- ministerium zu erstatten. 8ST. Wenn in den Fällen des § 37 unter 3 und 4, sowie des § 38 des angezogenen Gesetzes, die Militärperson rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden ist oder mit Vorbehalt anderweiter Entscheidung den vorläufigen Strafantritt verlangt, so hat das Untersuchungsgericht das betreffende Kriegsgericht davon, unter Mittheilung der Acten, in Kenntniß zu setzen und die Entschließung der Militärbehörde über etwaige Verwandlung der erkannten Strafe in eine Militärstrafe oder die Entfernung des Verurtheilten aus dem Militärstande abzuwarten, auch nur im Falle der Entfernung desselben aus dem Militär- stande sich der Strafvollstreckung zu unterziehen, entgegengesetzten Falls aber solche der Militärbehörde zu überlassen. 88. In gleicher Maaße haben die Civilstrafgerichte zu verfahren, wenn in einer vor ihnen anhängigen Untersuchung eine der Kriegsreserve angehörige Person zu Arbeitshausstrafe verurtheilt worden ist. Ist eine solche Person zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden, so ist davon das betref— fende Kriegsgericht zwar ebenfalls noch vor der Strafvollstreckung behufs der zu verfügen— den Entfernung des Verurtheilten aus dem Militärstande in Kenntniß zu setzen, ohne daß es jedoch solchenfalls der Actenmittheilung bedarf. Von allen anderen gegen einen Kriegsreservisten civilgerichtlich erkannten Strafen ist dem Kriegsgerichte alsbald nach dem Strafantritte einfach Mittheilung zu machen. 26*