(184 ) Der Richter bestimmt die Größe des Schmerzengeldes nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der dem Verletzten verursachten Schmerzen. Durch die Zuerkennung des Schmerzengeldes wird die Geltendmachung anderer Ent- schädigungsansprüche nicht ausgeschlossen. Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung, welche mit dem Strafgesetzbuche vom 1 #ten August 1855 in Kraft tritt, eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1 sten August 1856. Johann. S Dr. Ferdinand von Zschinsky. Letzte Absendung: am 14ten August 1856.