(188 ) ordnung werden mit einer Geldbuße bis zu 50 Thlr. — — oder mit Gefängniß bis zu 4 Wochen bestraft. Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 28sten Juli 1856. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Weiß. Letzte Absendung: am 14ten August 1856.