(230 ) Artikel 1. Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heutigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Controle-- maaßregeln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Ver- kehrs zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, so- wie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, berzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden. Artikel 2. Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den ge- dachten Gebietstheilen, was a) den Branntwein, b) das Bier und c) das Salz betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländischem Branntwein und Bier aufhören, und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Branntwein= und Salzsteuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein, außerdem aber in den der Hannoverschen Zollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen Königlich Hannoverschen resp. Großherzoglich Oldenburgischen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen als auch den Erhebungs= und Controleformen nach, eintreten lassen. Artikel Z. In Betreff d) des Tabaks will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Gebiets- theilen der Tabaksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die im Königreiche Hannover resp. Herzogthume Oldenburg dann bestehende Besteuerung des in- ländischen Tabaksbaues einführen. Artikel 4. Wegen der Besteuerung e) des inländischen Weins übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden sollte. Artikel 5. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden