(235 ) oder mehreren der bei diesem Vertrage betheiligten Staaten von Interesse sind, von jener Behörde selbst durch die hierzu zu bestimmenden Localblätter veröffentlicht werden. Artikel 10. Die Beförderungsgebühren anlangend, soll die Correspondenz zwischen den Stationen an der Linie Weimar-Altenburg und den übrigen Königlich Sächsischen Te- legraphenstationen lediglich nach dem für die interne Correspondenz auf den Königlich Säch- sischen Linien bestehenden Tarife, welcher für die erstgedachte Linie nicht ohne Zustimmung der übrigen contrahirenden Regierungen Seiten der Königlich Sächsischen Regierung erhöht werden wird, vernommen werden, wogegen die über die Königlich Sächsischen Linien hin- ausgehende oder von einem über solche hinausgelegenen Punkte kommende Correspondenz den vollen Sätzen des Vereins= oder sonst einschlagenden Tarifs unterworfen ist. Artikel 11. Von jeder Beförderungsgebühr bleiben bei der Correspondenz zwischen den auf der Linie Weimar-Altenburg-Leipzig-Dresden befindlichen Königlichen Tele- graphenstationen befreit: a) die Mitglieder der Allerhöchsten und Höchsten Regentenhäuser in den contrahiren- den Staaten; b) die Staatsdepeschen der Vorstände und Abtheilungschefs der Königlichen Ministerien zu Dresden, der Chefs und Directoren der Großherzoglichen Ministerialdepartements zu Weimar, sowie des Curators der Universität Jena, der stimmführenden Mitglieder des Herzoglichen Ministeriums zu Altenburg, der Fürstlichen Ministerialvorstände zu Gera; c) bis auf Weiteres alle diejenigen Staatsdepeschen, welche eine Sicherheitspolizei— oder Criminaluntersuchungssache zum Gegenstande haben. Artikel 12. Die Telegraphenbüreaux sind verpflichtet, solche Privatdepeschen von der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, deren Inhalt gegen die Gesetze ver— stößt oder welche aus Rücksicht für das öffentliche Wohl und die Sittlichkeit als zur Mit— theilung nicht geeignet erscheinen. Die nächste Entschließung steht solchen Falls dem Vor— stande der Telegraphenstation oder dessen Stellvertreter zu. Reclamationen gegen derartige Entschließungen sind rücksichtlich der Linie Weimar— Altenburg an denjenigen Staatsbeamten zu richten, welcher für jede der betroffenen Sta— tionen Seiten der Regierung desjenigen Staates, in welchem die fragliche Station gelegen ist, zur Erledigung dieser Reclamationsfälle beauftragt werden wird. Artikel 13. Für Kriegsfälle oder sonstige außerordentliche Zustände bleibt es Jeder der drei Regierungen, deren Gebiet durch die Telegraphenlinie durchzogen wird, unbenom— men, die Aufgabe, Beförderung oder Bestellung von Privatdepeschen innerhalb Ihres Staatsgebiets zeitweise zu untersagen. Dieselbe wird jedoch von einem derartigen Ver—