( 289 ) . 66) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer auf das Jahr 1856 betreffend; vom 10ten September 1856. Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer wird die im § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 öten August 1855 (Seite 317 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und im § 5 der Verordnung, den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 1856 betreffend, vom 15ten Mai 1856 (Seite 78 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) vorbehaltene Bestimmung für laufendes Jahr hiermit in Folgendem ertheilt: & 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der durch das vorgedachte Finanz- gesetz vom 1 öten August 1855, § 2 unter b, bbe in Verbindung mit der ebenfalls er- wähnten Verordnung vom 15ten Mai 1856 ausgeschriebenen außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird auf das laufende Jahr von der bagren Einnahme an Einneh- mergebühr bewilligt: ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als: Gückelsberg, Ü Hohensichte, im Steuerbezirke Augustusburg, Plaue mit Bernsdorf, 1 Per würsche 6 im Steuerbezirke Chemnitz, Döltzschen, Großburgk, Hainsbach (Hainsberg), Loschwitz, Nieder-Lößnitz, Plauen, 6 Hänichen, im Steuerbezirke Dippoldiswalde, Herrnhut, im Steuerbezirke Löbau, Miltitz, im Steuerbezirke Meißen, Bärenclause, 13 " " Dittersbach mit Kleinelbersdorf, im Steuerbezirke Pirna, im Steuerbezirke Dresden, und